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Hilfe auf dem Schulweg

Mit dem Taxi zur Förderschule

Drei Kinder laufen mit ihren Schulrucksäcken in einer Reihe zur Schule.
Der Weg zur Förderschule gehört bezahlt © simoneminth / Adobe Stock

Kurz vor Schulbeginn standen drei Heimkinder beim Schulweg ohne ausreichende Unterstützung da. Das VG Gelsenkirchen verpflichtete die Stadt im Eilverfahren, vorläufig den Transport zur Schule per Taxi zu bezahlen.

Die Stadt Gelsenkirchen muss vorläufig die täglichen Fahrtkosten per Taxi oder Mietwagen für drei Kinder aus einem Kinderheim übernehmen, damit diese ihre Förderschule erreichen können. Dies hat die 4. Kammer des VG Gelsenkirchen am vergangenen Donnerstag in drei Eilbeschlüssen entschieden. Der für den 2. September geplante Schulbeginn hatte dieser Angelegenheit besondere Dringlichkeit verliehen (Beschlüsse vom 20.08.2026, 4 L 1458/26, 4 L 1459/26 und 4 L 1460/26).

Die beiden zehnjährigen Kinder und der Zwölfjährige leben in einem Heim im Stadtgebiet. Nach Einschätzung des Gerichts kann keines der drei Kinder den Weg zur Förderschule allein mit Bus und Bahn zurücklegen, entweder aus gesundheitlichen Gründen oder weil ihre Alltagskompetenzen zu eingeschränkt sind. Eines der Kinder hat die Pflegebedürftigkeitsstufe 3.

Begleitperson – auf dem Papier

In den vergangenen Jahren hatte die Stadt die Taxikosten übernommen. Diesmal lehnte sie dies ab und bot stattdessen an, die Kosten für eine Begleitperson in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu übernehmen. Das Problem: Es gibt niemanden, der diese Aufgabe übernehmen könnte. Nach eigenen Angaben verfügt das Heim schlichtweg nicht über genügend Personal, um die Kinder morgens und nachmittags zum Bus zu begleiten.

Auch die leiblichen Eltern können nicht einspringen: In einem Fall wohnt die Mutter etwa 140 Kilometer entfernt, in einem anderen Fall wohnen die Eltern 28 Kilometer entfernt. Im dritten Fall wurde das Kind gerade wegen schwerer familiärer Gewalt in einem Heim untergebracht. Das Gericht befand, dass es inakzeptabel sei, dass das Kind täglich mit seinen eigenen Eltern den Schulweg zurücklegt.

Als ermessensfehlerhaft abgelehnt

Die Verwaltungsrichter befanden, dass die Weigerung, die Taxikosten zu übernehmen, einen Beurteilungsfehler darstelle. Die Vorschriften sehen vor, dass die Schulbehörde die Kosten für die Nutzung privater Fahrzeuge übernehmen muss, wenn öffentliche Verkehrsmittel keine zumutbare Lösung darstellen und dies die einzige Möglichkeit ist, einen regelmäßigen Schulbesuch zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kammer waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt.

Das Gericht wies zudem den Versuch der Stadt zurück, die Kinder auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu verweisen. Die Stadt hatte dieses Argument erstmals im Rahmen des Eilverfahrens vorgebracht, ohne nachzuweisen, dass ein solcher Anspruch tatsächlich bestand oder Vorrang hätte.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann beim OVG Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen.