Aufnahme eines Minderjährigen
Keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern
Nimmt ein Jugendhilfeträger einen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernt hat, in welcher der örtliche Jugendhilfeträger ihn untergebracht hat, kann er von diesem keine Erstattung der Kosten verlangen. Die Kosten könne er nur vom überörtlichen Träger erhalten, so das BVerwG.