DAV warnt vor Reform aus dem Affekt

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DAV warnt vor Reform aus dem Affekt . beck-aktuell, 05.08.2026 (abgerufen am: 06.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203346)
Sollen "Gefährder" künftig aus dem Jugendstrafrecht herausfallen? Der Deutsche Anwaltverein hält den Vorstoß nach dem Berliner Attentat für einen Schnellschuss – und mahnt: Wer ganze Tätergruppen ausklammert, rüttelt am Schuldprinzip.
Anlass für die Stellungnahme ist die politische Debatte nach dem Angriff auf den Berliner Christopher Street Day am 25. Juli, bei dem eine Frau starb und Dutzende Menschen verletzt wurden. Der Tatverdächtige – ein den Sicherheitsbehörden bekannter Islamist – war zuvor als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt worden. Seither wird diskutiert, ob mutmaßliche Terrorstraftäter und sogenannte Gefährder aus dem Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) herausfallen sollten.
Der DAV hält davon nichts. "Bereits heute bietet das Jugendgerichtsgesetz erhebliche Sanktionsmöglichkeiten. Entscheidend ist oft nicht die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, sondern die Anwendung des bestehenden Rechts im Einzelfall", sagt DAV-Vizepräsidentin Sonka E. Mehner. Das Jugendstrafrecht verfolge bewusst einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht: Es stelle den Erziehungsgedanken in den Vordergrund, weil sich junge Menschen noch in ihrer Entwicklung befänden.
Ein Polizeibegriff im Strafrecht
Mehner warnt vor einer begrifflichen Schieflage. Der "Gefährder" stamme aus dem Polizeirecht und tauge nicht als strafrechtliche Kategorie. Ob im Einzelfall Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht greife, richte sich nach dem JGG und der Frage der persönlichen Reife und Entwicklung bei Heranwachsenden. Ganze Tätergruppen pauschal dem Erwachsenenstrafrecht zu unterstellen, wäre nach Ansicht des Verbandes eine Abkehr vom Schuldprinzip. Das Strafrecht knüpfe an die individuelle Verantwortlichkeit an, nicht an eine sicherheitsbehördliche Einordnung oder eine politische Zuschreibung.
Weniger neues Recht, bessere Anwendung
Auch der Verweis auf besonders schwere Fälle überzeugt den Verband nicht. Das geltende Recht eröffne bereits weitreichende Möglichkeiten, auf Gewalt- und Terrorstraftaten zu reagieren – sowohl beim Strafrahmen als auch bei den Ermittlungs- und Sicherungsinstrumenten. Vor einer Reform solle deshalb geprüft werden, ob überhaupt eine Regelungslücke bestehe oder ob es eher an der Rechtsanwendung und am Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden hake. Eine sachliche Evaluation neuer entwicklungspsychologischer Erkenntnisse sei möglich und laufe bereits. "Strafrecht sollte nicht unter dem Eindruck einzelner besonders erschütternder Ereignisse geändert werden", mahnt Mehner.
Das Jugendstrafrecht gilt für Straftaten von 14- bis unter 18-Jährigen. Auf Heranwachsende – volljährige Personen unter 21 Jahren – ist es anwendbar, wenn sie zur Tatzeit noch auf dem Reifestand eines Jugendlichen waren oder eine typische Jugendverfehlung vorliegt.
- Redaktion beck-aktuell, hg
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DAV warnt vor Reform aus dem Affekt . beck-aktuell, 05.08.2026 (abgerufen am: 06.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203346)



