Wer selten zu Hause ist, muss Kaminrauch vorläufig ertragen

Zitiervorschlag
Wer selten zu Hause ist, muss Kaminrauch vorläufig ertragen. beck-aktuell, 05.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203351)
Jahrelang beschwerte sich ein Experte für Luftreinhaltung bei der Stadt Stutensee über die Holzöfen in der Nachbarschaft. Nun scheiterte er mit einem Eilantrag beim VG Karlsruhe – Die Grenzwerte seien eingehalten und überhaupt sei der Mann doch kaum zu Hause.
Rauchgas aus Kaminen und Kachelöfen muss ein Anwohner in Stutensee weiter hinnehmen. Die 4. Kammer des VG Karlsruhe hat den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich beruflich mit Luftreinhaltung befasst und den Betrieb mehrerer Holzfeuerungsanlagen in seinem Wohnumfeld untersagen lassen wollte (Beschluss vom 4.8.2026, 4 K 2411/26).
Der Mann hatte sich über Jahre hinweg bei der Stadt Stutensee über gesundheitsschädliche Rauchgas-Immissionen beschwert. Um seine Vorwürfe zu belegen, legte er eigene Messdaten, wissenschaftliche Studien und Presseberichte vor. Als die Stadt es ablehnte, gegen die Öfen vorzugehen, legte er Widerspruch ein – und wollte parallel im Eilverfahren erreichen, dass die Öfen abgeschaltet oder wenigstens gedrosselt werden.
Grenzwerte eingehalten, keine Pflicht zum Einschreiten
Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht, heißt es in dem Beschluss. Die Holzöfen hielten die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte aller Voraussicht nach ein, die Stadt habe auch keinen Brennstoffmissbrauch festgestellt. Die beanstandeten Anlagen stünden auch nicht auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, und die Immissionsspitzen seien zeitlich deutlich beschränkt. Die Schwelle der Unzumutbarkeit sei damit nicht überschritten, die Stadt zu einem Einschreiten folglich nicht verpflichtet.
Kleinfeuerungsanlagen wie holzbefeuerte Kamine und Öfen unterliegen der 1. BImSchV. Sie schreibt Anforderungen an Brennstoffe und Emissionen vor. Für ein behördliches Einschreiten muss die Belastung im Regelfall die Schwelle des Unzumutbaren übersteigen – ein Maßstab, den die Kammer hier nicht erreicht sah.
Hauptwohnsitz woanders: kein Eilbedürfnis
Auch am Anordnungsgrund fehle es. Der Mann gehe schon seit mehreren Jahren gegen die Öfen vor – Zeit genug, so die Kammer, um sein Anliegen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Zudem halte er sich in seinem Anwesen in Stutensee ohnehin nur noch selten auf, seit er seinen Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt habe. Deshalb sei es zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg eingelegt werden.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Karlsruhe
- Beschluss vom 04.08.2026
- 4 K 2411/26
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