Aufsicht scheitert an eigener Praxis

Zitiervorschlag
Aufsicht scheitert an eigener Praxis. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204086)
Die Glücksspielaufsicht verlangt strenge Nachweise für höhere Einzahlungslimits für Online-Glücksspiel, hält sich dann aber nicht an die eigenen Vorgaben. Genau dieser Widerspruch bringt ihre Sanktionen nun ins Wanken.
Das VG Halle hat die aufschiebende Wirkung der Klage eines Anbieters virtueller Automatenspiele gegen eine Untersagungsverfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) angeordnet. Nach summarischer Prüfung verstoße der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung virtueller Automatenspiele (§ 4a Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021) voraussichtlich gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, so dass die Untersagungsverfügung im Eilverfahren keinen Bestand haben könne (Beschluss vom 06.08.2026 – 7 B 491/25).
Ein Anbieter virtueller Automatenspiele wehrt sich seit 2022 gegen eine Untersagungsverfügung der GGL. Einen ersten Eilantrag hatte das VG Halle im Jahr 2023 noch abgelehnt. Nun änderte die Kammer ihre Auffassung: Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich inzwischen entscheidend verändert. Aus einem zunächst angenommenen Vollzugsdefizit sei nach der inzwischen verfestigten Verwaltungspraxis der Behörde eine systematische Duldung geworden.
Aus Vollzugsdefizit wird systematische Duldung
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht das anbieterübergreifende Einzahlungslimit im Online-Glücksspiel. Grundsätzlich dürfen Spieler monatlich höchstens 1.000 Euro einzahlen. Ein höheres Limit setzt nach dem Glücksspielstaatsvertrag voraus, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und überprüfbarer Weise nachgewiesen wurde.
Die GGL scheitert hier laut VG Halle an den eigenen Ansprüchen: Während die eigenen Entscheidungsrichtlinien der GGL hierfür etwa Steuerbescheide, Einkommensnachweise oder Bankauszüge verlangten, lasse die Behörde in ihrer Verwaltungspraxis seit Jahren eine SCHUFA-G-Auskunft genügen. Diese ermittle jedoch lediglich das Risiko eines Zahlungsausfalls und lasse keine belastbaren Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Spielers zu. Dass sie hierfür ungeeignet ist, sei inzwischen von Gerichten, Fachgremien und mehreren Landesregierungen (s. z.B. den Evaluationsbericht der Länder vom 31. Januar 2024 auf Seite 35) übereinstimmend festgestellt worden.
Bereits in einer Entscheidung vom 02. Dezember 2024 (3 M 169/24) hatte das OVG Magdeburg darin ein Vollzugsdefizit erkannt. Damals habe aber noch die Erwartung bestanden, dass die GGL ihre Praxis zeitnah ändere. Diese Hoffnung habe sich nicht erfüllt. Stattdessen halte die Behörde trotz gegenteiliger Erkenntnisse an der SCHUFA-G-Auskunft fest und biete sie sogar weiterhin in gerichtlichen Vergleichen als ausreichenden Nachweis an. Damit sei aus einem bloßen Vollzugsdefizit eine systematische Duldung geworden.
Eigene Praxis unterläuft den Spielerschutz
Nach Auffassung des VG widerspricht diese Verwaltungspraxis den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags und insbesondere dem Spielerschutz. Wer lediglich einen guten SCHUFA-Score vorweisen könne, müsse seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht belegen. Zugleich habe die GGL den zulässigen Höchsteinsatz pro Spiel auf bis zu fünf Euro angehoben. Beides zusammen erleichtere es Spielern, innerhalb kurzer Zeit erhebliche Beträge zu verspielen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse sich die unionsrechtliche Kohärenzprüfung nicht nur auf die gesetzlichen Regeln, sondern auch auf deren tatsächlichen Vollzug erstrecken. Wer die eigenen Schutzvorgaben dauerhaft unterlaufe, könne die daran anknüpfenden Sanktionen nicht mehr durchsetzen. Die GGL könne sich auf den Erlaubnisvorbehalt jedenfalls solange nicht berufen, wie sie dessen Schutzmechanismen selbst systematisch unterlaufe. Im Hauptsacheverfahren rechnete das VG mit einer Vorlage an den EuGH, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- VG Halle
- Beschluss vom 06.08.2026
- 7 B 491/25
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Aufsicht scheitert an eigener Praxis. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204086)



