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BVerwG zur Lehrervergütung

Mehrarbeit aus Pflichtgefühl lohnt sich nicht

Ein Mann mittleren Alters mit Jacket gibt einem Schüler in einem Schulflur ein High Five.
Wie umgehen mit Mehrarbeit? Diese Frage bleibt für Lehrer und Lehrerinnen aktuell. © Hendrik / Adobe Stock (KI-generiert)

Ein Schulleiter arbeitet dauerhaft mehr als vorgesehen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Finanziell lohnt sich dieser zusätzliche Einsatz nicht, zeigt ein Urteil des BVerwG.

Ein Schulleiter machte regelmäßig Überstunden, weil sein Job dies erforderte. Nun wollte er sich den Mehreinsatz im Nachhinein vergüten lassen. Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich hat er aber nicht, entschied am Donnerstag das BVerwG (Urteil vom 17.09.2026 – 2 C 19.25).

Der ehemalige Leiter einer niedersächsischen Grundschule machte geltend, wegen der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig deutlich mehr als die für Beamte geltende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gearbeitet zu haben. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand verlangte er deshalb einen finanziellen Ausgleich für die aus seiner Sicht rechtswidrige Mehrarbeit. Während das OVG ihm zuvor noch teilweise recht gegeben hatte, wies das BVerwG die Klage nun vollständig ab. 

Für die Leipziger Richterinnen und Richter fehlte es bereits an einer dienstlichen Anordnung oder Heranziehung zur Mehrarbeit. Der ehemalige Schulleiter habe sich eigenverantwortlich dafür entschieden, über Gebühr zu arbeiten. Sein Dienstherr habe ihm das nicht vorgegeben. Bei Lehrkräften werde lediglich festgelegt, wie viele Unterrichtsstunden sie verpflichtend geben müssten, erläuterte das BVerwG. Die Zeit, die sie für außerunterrichtliche Tätigkeiten, etwa Vor- und Nachbereitung, Konferenzen und Elterngespräche aufwendeten, werde nicht exakt bestimmt, sondern nur typisierend. Dieses Regelungsmodell gelte auch für Schulleiterinnen und Schulleiter. Für ihre zusätzlichen Aufgaben würden sie in der Regel durch eine geringere Unterrichtsverpflichtung entlastet.

Schulleiter können delegieren

Wenn Lehrkräfte der Meinung sind, zu wenig Zeit für ihre dienstlichen Aufgaben zu haben, müssen sie nach Ansicht des BVerwG eine Überlastung anzeigen und gegebenenfalls Aufgaben zurückstellen. Sie könnten ihre individuelle Arbeitszeit jedoch nicht eigenständig ausweiten und anschließend hierfür einen finanziellen Ausgleich verlangen, befand der Senat.

Für Schulleiterinnen und Schulleiter gelte dies in besonderem Maße: Aufgrund ihrer Leitungsfunktion hätten sie einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Organisation ihrer Aufgaben und könnten bestimmte Tätigkeiten auch delegieren. Entscheiden sie sich gleichwohl für einen höheren Arbeitseinsatz, begründe dies grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Dienstherrn.

Ob die Arbeitszeit von Lehrkräften nach den Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) zu erfassen wäre, musste das BVerwG im konkreten Fall nicht entscheiden. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehe unabhängig davon nicht.

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Zeiterfassung als Lösung?

Laut dem Rechtsanwalt und Experten für Beamtenrecht Robert Hotstegs hat das Verfahren zu Recht bundesweit großes Aufsehen erhalten. Denn in vielen Bereichen des öffentliches Dienstes werde Arbeit über die wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus erwartet und gerne angenommen, aber nicht abgegolten, so Hotstegs gegenüber beck-aktuell.Heute im Recht. "Gerade Berufe, die nicht an einer Zeiterfassung teilnehmen, wie Lehrerinnen und Lehrer oder aber auch Richterinnen und Richter, leisten dann Zuvielarbeit, die nicht sichtbar wird."

Das Urteil des BVerwG zeige, wie hoch die Hürden lägen, die unstreitig geleisteten Dienste bezahlt zu bekommen, so Hotstegs. Für ihn ist ein konsequentes Arbeiten "nach Vorschrift" aber nicht die Lösung. Arbeiten und Aufgaben liegen zu lassen falle den Betroffenen oft ebenso auf die Füße. "Denn dies wird ihnen als Nachlässigkeit, unter Umständen sogar als Dienstvergehen vorgehalten".

Für Hotstegs kann ein Ausgleich der Interessen daher im Ergebnis nur in einer Zeiterfassung liegen, die ja auch in der Arbeitswelt insgesamt in Rede stehe. "Hier hat sie ihre besondere Bedeutung auch für den öffentlichen Dienst."