Wenn Stunden ausfallen, werden Gerichte nicht helfen

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Christian Birnbaum: Wenn Stunden ausfallen, werden Gerichte nicht helfen. beck-aktuell, 11.09.2026 (abgerufen am: 12.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205591)
Ein Schüler zieht vor Gericht, weil an seiner Schule zu viele Stunden ausgefallen seien, um sich gut auf das Abitur vorzubereiten. Klar, wer eine Schulpflicht vorgibt, sollte auch Unterricht anbieten, meint Christian Birnbaum. Doch Klagen seien der falsche Weg.
Elija Walk macht Schlagzeilen: Der Abiturient mit der Abitur-Note von 2,1 ist der Meinung, er hätte besser bewertete Leistungen im Abitur erbracht, wenn nicht, wie von ihm ausgeführt, Schulunterricht im Umfang von bis zu 30% ausgefallen wäre. Im Eilverfahren vor dem VG Neustadt/Weinstraße und vor dem OVG Koblenz hatte sein Antrag auf Neubewertung der Abiturleistungen keinen Erfolg. Walk verfolgt seine Mission nun im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren weiter.
Solche Verfahren passen in die Zeit. Der neue "Pisa-Schock" bestätigt den bedenklichen Zustand des schulischen Bildungswesens in Deutschland. Bei solcher Stimmungslage zieht man auch mal vor Gericht. Der Mainstream stärkt den Rücken. Immerhin Aufmerksamkeit kann man ernten und ein vielgescholtenes staatliches Versagen an die Pinnwand heften.
Kein Anspruch auf bessere Noten wegen Stundenausfällen
Erfolg werden solche Klagen aber nicht haben, denn es hapert an mehreren Stellen. Schon die Idee einer linearen Ableitung eines Anspruchs auf bestimmte Unterrichtsgewährleistung aus den Stundentafeln verfängt angesichts staatlicher Gestaltungsspielräume nicht. Ins Prüfungsrecht zielende Weiterungen werden aus dogmatischen Gründen scheitern: Verstöße gegen Unterrichtspflichten müssten beizeiten vor dem Prüfungstermin gerügt worden sein. Ansonsten ist der Prüfling präkludiert. Die kausale Verknüpfung von Unterrichtsausfall und Misserfolg in der Prüfung müsste man zumindest plausibel darlegen. Und auch die normlogische Konsequenz, würde entgegen aller Wahrscheinlichkeit ein solches Verfahren Erfolg haben können, wäre nicht eine fiktive (Besser‑)Bewertung, sondern die Wiederholung der in Rede stehenden Prüfungen.
Dabei ist das Recht auf schulische Bildung durchaus eine aus Art. 7 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruchsposition. Freilich vermitteln verfassungsrechtliche Programmvorgaben in den wenigsten Fällen konkrete Ansprüche, mögen auch interessengeleitete Gutachten zu anderen Ableitungen gelangen. Allemal mag man zurecht eine Divergenz wahrnehmen: Wenn der Staat eine Schulpflicht dekretiert, sollte mit einer solchen Verpflichtung des Bürgers ein belastbares Leistungsversprechen des Staates einhergehen.
Dieses Leistungsversprechen erodiert mit der Zahl nicht gehaltener Unterrichtseinheiten, und ein aus dem Gefühl nachlassender staatlicher Funktionsfähigkeit gespeistes allgemeines diffuses Unwohlsein erhält aus einer weiteren Quelle Nahrung. Warum sollte es im Schulwesen reibungslos laufen, wenn ansonsten so vieles so wenig befriedigend funktioniert?
Eigenverantwortung statt Staatsschelte
Es sind nicht selten dieselben Kritikerinnen und Kritiker eines paternalistischen Staates, die, wenn es um Leistungsansprüche gegen diesen Staat geht, sehr konkrete Anspruchspositionen für ihre Anliegen ausmachen und hieraus ihre zwingenden Forderungen ableiten.
Man muss sich nicht auf tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüchen ausruhen. Mag Eigenverantwortung auch an Modernität einbüßen, hat sie doch ihre Vorzüge. Elija Walk sieht sich – aus welchen Gründen, wird nicht klar – als "privilegiert". Mutmaßlich hat er zusätzlichen Fleiß investiert, um trotz für zu wenig befundenen Fachunterrichts eine ordentliche Abiturnote zu erhalten. Auch das mag eine behelfliche Möglichkeit sein.
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Prof. Dr. Christian Birnbaum: Wenn Stunden ausfallen, werden Gerichte nicht helfen. beck-aktuell, 11.09.2026 (abgerufen am: 12.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205591)



