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Glosse

Robin Hood

Pfeile
Nicht das Tatwerkzeug... © Thomas Siepmann/adobe

Lehrerinnen und Lehrer sollten ihren Schülern ein echtes Vorbild sein. Das gilt in besonderem Maße für die Schulleitung. In den allermeisten Fällen werden sie diesem Anspruch auch mit Bravour gerecht – und um die wenigen „schwarzen Schafe“ der Branche kümmert sich die Justiz.

Der beklagte Realschuldirektor in dem Fall wehrte sich – vergeblich, so viel sei an dieser Stelle schon mal verraten – gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dem vorausgegangen waren diverse Vorkommnisse, die berechtigte Zweifel an seiner, wenn nicht fachlichen, dann doch zumindest persönlichen Eignung für den nicht eben verantwortungsarmen Posten des Schulleiters säten. So habe er – man glaubt es kaum – eine ausdrückliche Weisung aus dem Schulministerium umgangen und Restmittel aus einem EU-geförderten Schulprojekt abgehoben und privat verprasst – da leitet Brüssel doch gleich das nächste Vertragsverletzungsverfahren gegen den Freistaat ein! Um diese Missetat zu verschleiern, stellte der Unhold zudem überhöhte Scheinrechnungen über tatsächlich minderwertige Gerätschaften aus, um so die Buchhaltung wieder glattzuziehen. Wenn er sich außerdem nicht noch wenig empathisch über die Gewichtsklasse zweier Kolleginnen geäußert hätte – irgendwas in Richtung Fetthenne –, tja, wer weiß, ob man in München in Zeiten des Lehrermangels nicht nochmal ein Auge zugedrückt hätte. Schließlich konnte der Beklagte auf gute Bewertungen und einen jahrelangen beanstandungsfreien Dienst verweisen. Doch wie bereits das VG wollte auch der VGH München vom Augezudrücken nichts wissen; dafür wog die Untreue unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Stellung sowie – nicht zu vergessen – Täuschung des Ministerialbeauftragten zu schwer, trotz des subjektiven Gerechtigkeitsempfindens, das der Geschasste auch noch als Erklärungsversuch anbrachte. Fazit: Wer Brüssel ausplündert und eine Umverteilung in die eigenen Taschen vornimmt, auf dessen Dienste verzichtet der Freistaat gerne (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 19400; VGH München Urt. v. 22.7.2026 – 16a D 24.755).

Dieser Text stammt aus Heft 35/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.