Lebe Deinen Traum

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: Lebe Deinen Traum. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203911)
Jeder kennt doch bestimmt jemanden, der nur unter Protest in die Schule gegangen ist oder geht.
Der Jahr für Jahr auf die Ferien zulebt und bis zum ersten Schultag inständig hofft, dass den Laden doch noch der Schlag, der Blitz oder sonst ein Ungemach treffen möge, der die Wiederaufnahme des Lehrbetriebs auf ein nicht näher zu spezifizierendes Später verschiebt.Keine Sorge, so was ist bei Schülern völlig normal und geht vorbei. Bedenklich wird’s erst, wenn Lehrer ihrem Bildungsauftrag nur mit ordentlich Promille auf dem Kessel nachzukommen gewillt sind. So deutlich sagt das natürlich keiner, sonst könnte der Dienstherr auf die Idee kommen, die über Jahre hinweg vorgelegten Krankmeldungen zu hinterfragen oder gar ein Treffen mit dem Amtsarzt zu arrangieren. Wenn der statt des hartnäckigen Burnout einen akuten Fall von null Bock diagnostiziert, war’s das mit „Lebe Deinen Traum“. Und schon ruht der Hausbau, die Ausbildung zur Heilpraktikerin oder dümpeln andere in einem der sieben Weltmeere. Zum Glück dauert es, bis dem Schulamt in solchen Fällen nicht nur Zweifel beschleichen, sondern es diesen auch nachgeht. Wenn’s gut läuft, sind schon mal zehn und mehr Jahre Urlaub auf Staatskosten drin. Und der anberaumte Besuch beim Amtsarzt lässt sich vielleicht unter Hinweis auf horrende Reisekosten abbiegen, die man abzurechnen gedenkt, wenn der Dienstherr nicht von seinem absurden Vorhaben abrückt. Kennt der die Ansicht des BVerwG (Urt. v. 11.3.2026 – 5 C 2/25) zu dieser Frage nicht, könnte es klappen. Ein Versuch ist es allemal wert.
Die klagende Studienrätin war wegen ihrer vermeintlich fragilen Gesundheit vorzeitig in Pension geschickt worden. Im Frühjahr 2021 ordnete der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an; die Fahrtkosten dafür beliefen sich auf knapp 20 EUR und sollten nach Vorstellung der Klägerin vom misstrauischen Auftraggeber dieser ebenso lästigen wie überflüssigen Maßnahme getragen werden. Doch der lehnte ab, wurde aber vom VG eines Besseren belehrt, das wiederum vom VGH sowie vom BVerwG. Denn auch wenn der Dienstherr die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung zu tragen habe, gelte dies nicht für die in Streit stehenden Fahrtkosten. Der Weg zur Untersuchung weise doch gewisse Parallelen mit dem Dienstweg auf, dessen Kosten auch nicht abgewälzt werden könnten. Auch die Abrechnung als Dienstreise sei hier schwierig bis aussichtslos, weil dies schon vom Wortlaut her voraussetze, dass der Reisende im Dienst sei und nicht im Ruhestand. Als Letztes sollte es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht richten, die einiges wieder in Lot bringen kann. Doch bei dem Versuch, 18 EUR als unzumutbare Belastung für eine Ruhestandsbeamtin zu qualifizieren, kam auch sie an ihre Grenzen. Ob die Klägerin wieder on duty ist oder weiterhin ihren Traum lebt, lässt das Urteil offen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 12397).
Dieser Text stammt aus Heft 33/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann: Lebe Deinen Traum. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203911)



