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Schulbesuch in Nordrhein-Westfalen

Ungetauft an die katholische Grundschule

Kleinere Kinder in einem Klassenraum melden sich mit Blick auf die vor einer Tafel stehende Lehrerin.
Der Anspruch auf Aufnahme an einer katholischen Schule ist nicht grenzenlos © Pixels Stock / Adobe Stock (KI-generiert)

Wohnungsnähe sticht Konfession: Eine katholische Grundschule in Nordrhein-Westfalen kann laut OVG Münster zur Aufnahme einer konfessionslosen Schülerin verpflichtet sein – auch, wenn sie deswegen Schüler mit katholischer Konfession ablehnen muss.

Das OVG Münster hat eine katholische Grundschule in Bonn dazu verpflichtet, eine konfessionslose Schülerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen. Es erteilte der Ansicht der Schulleiterin eine Absage, dass Schüler bzw. Schülerinnen, die katholisch getauft sind, generell, also unabhängig von der Wohnungsnähe, vorrangig zu berücksichtigen sind. Das Gericht gibt damit eine von ihm früher vereinzelt vertretene Auffassung ausdrücklich auf (Beschluss vom 26.08.2026 – 19 B 830/26, unanfechtbar).

Eine konfessionslose Schülerin hatte ihre Aufnahme in die katholische Grundschule in Bonn begehrt, weil sie am nächsten zu ihrem Wohnort liegt. Ihre Eltern sind mit der Unterrichtung und Erziehung ihrer Tochter im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden. Dennoch lehnte die Schulleiterin die Aufnahme ab – die Kapazität sei erschöpft.

Allerdings hatte sie auch sechs Kinder berücksichtigt, die zwar katholisch sind, aber näher an einer anderen Bekenntnisschule wohnen. Aus diesem Grund erachtet das OVG Münster das Aufnahmeverfahren für fehlerhaft.

Ohne Wohnungsnähe kein Vorrang

Zwar hätten bekenntnisangehörige Kinder nach dem Landesschulgesetz einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnis-Grundschule ihrer Religion. Dieser Anspruch bestehe aber – wie für alle anderen Kinder auch – nur für die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart.

Dass konfessionsgebundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungsnähe ihre Aufnahme an jeder Bekenntnisschule in der Gemeinde vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können, lässt sich laut OVG weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landesverfassung herleiten. Der Landesgesetzgeber möge verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die Rechtsordnung so zu gestalten, dass Bekenntnisschulen sich funktionsgemäß betätigen können. Jedoch habe er bei der Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen einen weiten Spielraum.

Aus Sicht des OVG tragen die schulgesetzlichen Aufnahmeregelungen der Verfassung hinreichend Rechnung, weil sie bekenntnisangehörigen Kindern einen einklagbaren Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der nächstgelegenen Bekenntnisschule verleihen und hierdurch gewährleisten, dass – im Rahmen der Aufnahmekapazität – Kinder mit entsprechender Religionszugehörigkeit an der Bekenntnisschule aufgenommen werden.