OVG Münster
Ruhezeiten der Bundespolizisten bei G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst
Die Ruhezeiten, die für die Einsatzkräfte der Bundespolizei anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich in den Dienstplänen festgesetzt waren, sind arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und dementsprechend mit Freizeit auszugleichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster in Urteilen vom 13.02.2020 entschieden (Az.: 1 A 1512/18, 1 A 1671/18, 1 A 1672/18, 1 A 1673/18, 1 A 1677/18 und 1 A 1678/18).