Auf- und Abrüsten vor und nach der Schicht ist zusätzlicher Dienst eines Polizeibeamten

Zitiervorschlag
Auf- und Abrüsten vor und nach der Schicht ist zusätzlicher Dienst eines Polizeibeamten. beck-aktuell, 04.11.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167936)
Ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter leistet durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (unter anderem Pistole mit Holster, Reservemagazin, Handschellen) vor Schichtbeginn und nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteilen vom 03.11.2016 entschieden (Az.: 6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14 und 6 A 1903/14).
Innenministerium verwies auf Erlass
Geklagt hatte unter anderem ein Polizeivollzugsbeamter, der als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium Bochum eingesetzt ist. Aus Sicht der beklagten Polizeidirektionen und des nordrhein-westfälischen Innenministeriums als Dienstherrn bestand hingegen kein Problem: Seit 2014 regele ein Erlass, dass das Auf- und Abrüsten in der regulären Arbeitszeit erfolgen soll. Niemand sei verpflichtet, dies anders zu handhaben. Zudem sei der Zeitaufwand gering. Mit überlappenden Dienstzeiten sorge man in einem landesweiten System dafür, dass stets ausreichend Kräfte im Einsatz seien.
OVG bejaht zusätzlichen Dienst – Ausgleichsanspruch möglich
Das OVG hat festgestellt, dass der Kläger - wie auch die Kläger weiterer Verfahren - die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- und nach Schichtende abgelegt hat. Er habe somit über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet. Daraus könne sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergeben. Ob dies der Fall sei, habe das OLG im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden gehabt.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Urteil vom 03.11.2016
- 6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14 und 6 A 1903/14
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Auf- und Abrüsten vor und nach der Schicht ist zusätzlicher Dienst eines Polizeibeamten. beck-aktuell, 04.11.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167936)



