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Schmerzensgeld für Polizisten

Rheinland-Pfalz muss nicht für Amokfahrer von Trier einspringen

Polizeiabsperrung mit Polizist und Polizeiauto im Hintergrund
Obwohl es sich um einen Dienstunfall handelt, muss das Land nicht für den Schadensersatz aufkommen (Symbolbild) © Alex T. / Adobe Stock

Nach der Trierer Amokfahrt sollte ein Polizist 10.000 Euro Schmerzensgeld vom Täter erhalten. Als der nicht zahlen konnte, wollte der Beamte, dass das Land die Zahlung übernimmt. Das VG Trier lehnte eine sogenannte Erfüllungsübernahme nun ab.

Am 01. Dezember 2012 raste ein Mann in der Trierer Innenstadt mit einem Auto in die Fußgängerzone. Er wollte gezielt Menschen rammen. Zu dem Einsatzort wurde ein Polizist mit seinem Kollegen hinzugerufen. Sie trafen ein, kurz nachdem das Tatfahrzeug gesichert wurde. Infolge des Einsatzes erlitt der Polizist psychische Einschränkungen, die als Dienstunfall anerkannt wurden. Das LG Trier verurteilte den Amokfahrer daraufhin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro an den Polizisten.

Nachdem die Zwangsvollstreckung gegen den Amokfahrer erfolglos blieb, wandte sich der Polizist an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und beantragte eine Erfüllungsübernahme durch seinen Dienstherrn, das Land Rheinland-Pfalz. Die ADD lehnte ab. Eine Übernahme komme nur bei einem rechtswidrigen Angriff auf den Beamten in Betracht, was eine zielgerichtete Verletzungshandlung gegen den Beamten oder seine staatliche Aufgabenwahrnehmung vorausgesetzt hätte. Die Amokfahrt habe sich aber gegen die Allgemeinheit und nicht gegen den betreffenden Polizisten gerichtet. Auch habe für den Mann keine objektive Gefahr bestanden, da bei seinem Eintreffen das Tatfahrzeug bereits gesichert war. 

In einem Widerspruchsverfahren machte der Polizist geltend, bei seinem Eintreffen am Einsatzort sei noch gar nicht bekannt gewesen, ob es noch weitere Täter gebe. Außerdem habe es sich bei der Amokfahrt um eine besondere Gefahrensituation und damit auch um einen rechtswidrigen Angriff gehandelt. Der Widerspruch blieb allerdings ohne Erfolg. Dem stimmte nun auch das VG Trier zu und wies die Klage ab (Urteil vom 18.08.2026 - 7 K 1111/26.TR).

Voraussetzungen der Erfüllungsübernahme

In seiner Begründung folgte das VG Trier der Argumentation der ADD. Nach dem Landesbeamtengesetz könne der Dienstherr einen Schadensersatzanspruch übernehmen, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen Angriff resultiere, den der betreffende Beamte in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung erlitten habe, so nun auch das Gericht. Die Amokfahrt in der Trierer Innenstadt stelle aber keinen solchen rechtswidrigen Angriff gegen den Polizisten dar. Es habe an einem zielgerichteten Verhalten zulasten des Mannes gefehlt.

Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme im Landesbeamtengesetz über die allgemeine, aus den Regelungen des Grundgesetzes folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinausgehe. Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn zwar dazu, für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen und sie in ihrer Stellung zu schützen. Jedoch umfasse das nicht den Schutz und die Freistellung von allen möglichen Risiken und Kosten. Die Vorschriften zur Erfüllungsübernahme seien also als Ergänzung der allgemeinen Fürsorgepflicht anzusehen, um besondere Härten in der Ausübung des Dienstes auszugleichen. Daher seien nur solche Schmerzensgeldansprüche erfasst, die besondere Voraussetzungen erfüllten. Hie eben ein auf einen Beamten zielgerichtet einwirkendes schädigendes Vorgehen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.