Zweck einer Vermisstensuche entscheidet über Rechtsweg für Akteneinsicht

Zitiervorschlag
Zweck einer Vermisstensuche entscheidet über Rechtsweg für Akteneinsicht. beck-aktuell, 27.08.2026 (abgerufen am: 28.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204711)
Für eine Klage auf Einsicht in eine polizeiliche Vermisstenakte können die Verwaltungs- oder die Strafgerichte zuständig sein. Entscheidend ist laut VGH Mannheim, ob bei der Suche die Gefahrenabwehr im Vordergrund stand oder die Strafverfolgung.
Der VGH Mannheim hat bestätigt, dass für eine Klage auf Einsicht in eine polizeiliche Vermisstenakte die Verwaltungsgerichte zuständig sind (Beschluss vom 27.08.2026 – Beschluss vom 27.08.2026 – 10 S 581/26, unanfechtbar). Damit blieb die Beschwerde der Polizei gegen einen entsprechenden Beschluss des VG Freiburg erfolglos.
Ein Mann war 77 Tage nach seinem Verschwinden tot aufgefunden worden. Das Todesermittlungsverfahren (§ 159 StPO) stellte die Staatsanwaltschaft nach wenigen Tagen ein und gewährte seiner Witwe und seinen Kindern insoweit auch Akteneinsicht. Hinsichtlich der bei der Polizei verbliebenen Vermisstenakte verwies die Staatsanwaltschaft die Familienangehörigen an die Polizei.
Doch dort lehnte man ihren Antrag auf Akteneinsicht ab. Es gelte, die polizeiliche Einsatztaktik geheim zu halten. Im Klageverfahren hat das Polizeipräsidium die Verweisung des Rechtsstreits an das OLG Karlsruhe beantragt. VG und VGH traten dem entgegen.
Landesinformationsfreiheitsgesetz greift
Für das vor dem VG verfolgte Auskunftsbegehren der Angehörigen des Vermissten komme das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach Auffassung des VGH Mannheim ist deshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Das LIFG sei anwendbar, weil die Polizei bei der Suche nach dem Vermissten nach eigenen Angaben vorrangig zur Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolgungsbehörde tätig geworden sei. Zudem habe die Polizei wiederholt erklärt, sämtliche strafverfahrensrelevanten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft übergeben zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft habe der Vermisstenakte keine Bedeutung für die Strafverfolgung beigemessen. Daher stünden strafprozessuale Akteneinsichtsrechte einem Anspruch auf Informationszugang nach dem LIFG nicht entgegen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- VGH Mannheim
- Beschluss vom 27.08.2026
- 10 S 581/26
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Zweck einer Vermisstensuche entscheidet über Rechtsweg für Akteneinsicht. beck-aktuell, 27.08.2026 (abgerufen am: 28.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204711)



