Wunschmutter muss genetisch nicht verwandtes Kind adoptieren

Zitiervorschlag
Wunschmutter muss genetisch nicht verwandtes Kind adoptieren. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200831)
Während Mexiko die Mutterschaft einer Deutschen anerkannte, die im Land ein Kind von einer Leihmutter austragen ließ, bockte das deutsche Standesamt. Der BGH bestätigt: Da das Kind mit anonym gespendeten Zellen gezeugt worden war, müsse die Mutter es erst adoptieren.
Erkennt ein ausländisches Gericht bei Leihmutterschaften die Wunschmutter auch ohne genetische Verwandtschaft zum Kind als Mutter an, kann diese Entscheidung von deutschen Gerichten nicht anerkannt werden. Das entschied der BGH unter Verweis auf die ordre public international (Beschluss vom 13.05.2026 - XII ZB 220/25).
Ende 2021 beantragte eine deutsche Frau beim Standesamt die Eintragung als Mutter für ein in Mexiko-Stadt geborenes Kind. Sie legte dabei eine legitime mexikanische Geburtsurkunde vor, die sie als Mutter auswies. Erst nach der Eintragung teilte eine andere Behörde dem Standesamt mit, dass gar nicht sie, sondern eine mexikanische Leihmutter das Kind geboren habe. Die Wunschmutter verwies hingegen auf eine Entscheidung des mexikanischen Tribunal Superior, wonach sie die "legitime" Mutter des Kindes sei. Das Kind war mit anonym gespendeten Ei- und Samenzellen in vitro gezeugt und von der Leihmutter ausgetragen worden.
Das Standesamt zweifelte nun, ob es das Geburtenregister berichtigen solle, und legte die Sache dem AG Chemnitz vor. Dieses verneinte die Mutterschaft und stieß die Berichtigung an, auf die Beschwerde der Frau kassierte das OLG Dresden diese Entscheidung allerdings. Nun hatte der BGH über die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht zu entscheiden.
BGH zu umstrittener Rechtsfrage
Bei der Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung komme es darauf an, ob diese gegen die ordre public international verstoße, so der BGH. Das lasse sich nicht schon dann annehmen, wenn ein deutsches Gericht – wenn es hypothetisch mit der Sache befasst wäre - zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Entscheidend sei vielmehr, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidungen mit Grundgedanken des deutschen Rechts unvereinbar und daher untragbar sei.
Sei zumindest ein Wunschelternteil mit dem Kind verwandt, habe der BGH einen Verstoß gegen die ordre public bereits verneint. Anders stehe das jedoch bei Kindern, die mit keinem Wunschelternteil – hier stand lediglich die Elternschaft der Wunschmutter im Raum – verwandt sei. Diese Frage sei vom Senat bislang offen gelassen und werde seither in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.
Manche Stimmen würden dabei auf die Rechte des Kindes abstellen und eine Mutterschaft der Wunschmutter grundsätzlich bzw. nach Kindeswohlprüfungen im Einzelfall bejahen. Der XII. Zivilsenat schloss sich nun allerdings der Gegenansicht an.
Genetische Abstammung ist entscheidend
So sei die genetische Abstammung eines Kindes für die Anerkennung der Elternschaft nach der ordre public von "erheblicher Bedeutung". Es möge in Einzelfällen den Interessen der Beteiligten widersprechen, faktisch stelle sich eine Leihmutterschaftsvereinbarung jedoch als "Bestellung" eines Kindes dar, die grundsätzlich von der Rechtsordnung missbilligt werde. Ob nach oder vor der Geburt "bestellt" - ohne die genetische Verwandtschaft von mindestens einem Elternteil begünstige diese Konstellation Kinderhandel unter dem Deckmantel von Leihmutterschaften. Dies verstoße gegen zentrale Wertungen der deutschen Rechtsordnung. So etwa gegen § 1591 BGB ("Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat") oder § 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz, der die medizinische Durchführung der Leih- bzw. Ersatzmutterschaft unter Strafe stellt. Der Senat verwies auch auf § 13c Adoptionsvermittlungsgesetz, wonach Adoptionsstellen von umfangreich und divers geschultem Personal begleitet werden müssen.
Im Ergebnis müssten Wunscheltern dann auf eine Adoption nach deutschem Recht verwiesen werden. Diese sei gerade für Fälle konzipiert, in denen nicht genetisch verwandte Eltern in die rechtliche Elternstellung einrücken wollten. Demgegenüber führe auch das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens – Art 8 EMRK – in keine andere Richtung. Laut dem EGMR genüge es, dass eine Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung des gewünschten Eltern-Kind-Verhältnisses bestehe. Die konkrete Ausgestaltung sei dabei dem nationalen Recht überlassen, solange dieses eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung der Elternschaft biete. Die Dauer deutscher Adoptionsverfahren sei auch in Leihmutterschaftsfällen angemessen, zumal die fehlende Einwilligung der Leihmutter auch gerichtlich ersetzt werden könne, sollte diese nicht mitwirken.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 13.05.2026
- XII ZB 220/25
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Wunschmutter muss genetisch nicht verwandtes Kind adoptieren. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200831)



