Schnell geschieden und gut verborgen

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Schnell geschieden und gut verborgen. beck-aktuell, 22.05.2026 (abgerufen am: 22.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198601)
Der Schutz vor häuslicher Gewalt steht im Zentrum einer geplanten Reform des FamFG. Das Justizministerium will Gewaltopfern eine schnellere Scheidung ermöglichen, Familienrichter besser ausbilden und durch einen Wahlgerichtsstand den Aufenthaltsort Betroffener verschleiern.
Deutschland verzeichnet laut Bundeslagebild 2024 weiterhin hohe Zahlen häuslicher Gewalt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz reagiert nun mit einem Reformpaket, das vor allem Vorschriften im FamFG, aber auch im GVG und BGB ändern und Betroffenen mehr Sicherheit und Handlungsspielraum geben soll. Häusliche Gewalt stelle in Deutschland nach wie vor ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar, heißt es im Referentenentwurf.
"Unsere Reform setzt an mehreren Stellen an", kündigt Justizministerin Stefanie Hubig an: "Gewalt in der Familie ist kein privates Problem. Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht."
Neuer Wahlgerichtsstand, qualifiziertere Familienrichter
Unter anderem soll ein neuer Wahlgerichtsstand für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen eingeführt werden. Bislang müssen solche Verfahren meist am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden. Hubig erklärte dazu: "Wer von Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch gefährdet werden, dass im Gerichtsverfahren der eigene Aufenthaltsort offenbar wird. Betroffene von häuslicher Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr geraten."
Außerdem soll die Amtsermittlungspflicht der Familiengerichte bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt konkretisiert werden: Es soll klargestellt werden, dass das Gericht Anhaltspunkten frühzeitig nachgehen muss, um rechtzeitig notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Zusätzlich sollen Richterinnen und Richter durch eine Ergänzung der Qualifikationsvoraussetzungen in § 23b Abs. 3 GVG für die Dynamiken häuslicher Gewalt besonders sensibilisiert werden. Denn häusliche Gewalt ende nicht automatisch mit der Trennung, betonte Justizministerin Hubig. Oft setze sie sich gerade im Streit um Kinder, Unterhalt oder Umgang fort.
Einvernehmen ohne Druck und schnelle Scheidung
Daneben soll in § 156 Abs. 2 FamFG ausdrücklich klargestellt werden, dass das Familiengericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen der Parteien hinwirken soll. Von dem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten habe, könne regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf einen Aushandlungsprozess mit dem gewalttätigen Teil einlässt, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Außerdem soll § 1565 Abs. 2 BGB so angepasst werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist: "Wer Gewalt durch den eigenen Partner erfährt, muss sich auch ohne Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen können. Hier brauchen wir eine gesetzliche Klarstellung", erklärte Hubig.
Schließlich soll durch verschiedene Maßnahmen auch die Stellung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren gestärkt werden, insbesondere erweitert die Reform Möglichkeiten für Kinder ab 14 Jahren, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und sieht vor, Pflegeeltern besser in das Verfahren einzubinden. Darüber hinaus sollen Verfahren durch Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde-, und Nachlassverfahren allgemein beschleunigt und beteiligte Stellen entlastet werden.
- Redaktion beck-aktuell, sst
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