Noch-Ehefrau erbt trotzdem nichts

Zitiervorschlag
Noch-Ehefrau erbt trotzdem nichts. beck-aktuell, 20.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198401)
Erst sollte es mit der Scheidung schnell gehen, dann ruhte das Verfahren für 18 Jahre. Nach dem Tod des Mannes pochte die Gattin nun auf ihren Erbanteil, schließlich sei man nicht geschieden. Der BGH ist anderer Ansicht.
Nach § 1933 S. 1 BGB sind das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wie auch sein Recht auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ausgeschlossen, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene diese beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gilt, wie der BGH nun entschied, auch dann, wenn das zugrundeliegende Scheidungsverfahren über mehrere Jahre hinweg geruht hat. Nach einem Beschluss des BGH geht eine hinterbliebene Noch-Ehegattin daher nun endgültig leer aus (Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25).
Bei einem Verhandlungstermin im April 2003 hatte ihr Ehemann erklärt, mit der von seiner Frau beantragten Scheidung einverstanden zu sein. Erst danach erschien seine Rechtsanwältin, die dann den Versorgungs- und Zugewinnausgleich erörterte. Die vor Ort geführten Vergleichsgespräche fruchteten allerdings nicht. Mit Verweis auf weitere Vergleichsverhandlungen wurde der Verkündungstermin daher aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Dann geschah über 18 Jahre lang: nichts. Erst nachdem der Ehegatte verstarb, nahm die Ehefrau gegenüber dem Gericht den Scheidungsantrag zurück. Ein Testament gab es nicht. Nun machte die hinterbliebene Frau neben der leiblichen Tochter ihren Erbanteil von 50% geltend. Das Nachlassgericht lehnte jedoch ab, auch die Beschwerde zum OLG blieb erfolglos. Nun hat der BGH über die Rechtsbeschwerde entschieden: Tatsächlich sei ihr Erbrecht entfallen.
Rücknahme fast zwei Jahrzehnte zu spät
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Rücknahme der Ehegattin keinen Effekt gehabt habe. Ohne Zustimmung des Gatten kann ein Scheidungsantrag nämlich nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO). Ein solcher habe sehr wohl stattgefunden: Die ohne anwaltliche Vertretung abgegebene Zustimmung des Ehemannes gelte aufgrund des Anwaltszwangs zwar in der Tat nicht. Doch spätestens die anschließende Erörterung zum Zugewinnausgleich – mit der inzwischen erschienenen Rechtsanwältin - habe den Beginn der mündlichen Verhandlung im Sinne der Vorschrift markiert.
So griff die Vorschrift des § 1933 S. 1 BGB. Und zwar, nach dem IV. Zivilsenat, auch bei einem länger ruhenden Verfahren. Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrag bzw. eine Einwilligung in diese sei auch bei einer Zeitspanne von 18 Jahren nicht zu erkennen. Dafür müsste sich der Wille der Parteien unzweifelhaft aus den Umständen ergeben. Hier jedoch seien sie bloß für fast 20 Jahre untätig geblieben, was dafür noch nicht genüge.
Die lange Ruhephase führe auch für sich genommen nicht zu einem anderen Ergebnis – insbesondere nicht zu einer teleologischen Reduktion des einschlägigen § 1933 S. 1 BGB. Teilweise werde zwar vertreten, dass das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens eine konkludente Rücknahme darstelle oder man sich nach derart langer Zeit wegen Verwirkung nicht mehr auf den Erbausschluss berufen könne. Doch der BGH konnte all dem nichts abgewinnen, eine Einschränkung des § 1933 S. 1 BGB komme nicht in Betracht.
18 Jahre hin oder her
Entscheidend sei, dass das Ruhen eines Verfahrens – auch über einen längeren Zeitraum – seine Rechtshängigkeit nicht beende. Die Vorschrift habe den Hintergrund, dass spätestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung im Scheidungsverfahren offenkundig werde, dass das Erbrecht seine „innere Berechtigung“ verloren habe. Dabei habe der Gesetzgeber gerade im Blick gehabt, dass das Verfahren selbst ziemlich belastend sei, und daher nicht direkt an alle erbrechtlichen Folgen oder Testamente gedacht werde. Die Vorschrift wolle dem hypothetischen Wunsch des Erblassers entsprechen, den Ehegatten nach der Trennung nicht mehr am Erbe teilhaben zu lassen.
Das erfasse nun einmal alle Fälle, in denen der Erblasser während des anhängigen Scheidungsverfahrens versterbe – auch solche, in denen das Verfahren über Jahrzehnte hinweg ruhe. Nicht alle Gründe, die zu einem Ruhen des Verfahrens führen, ließen nämlich den Schluss zu, dass sich der Wunsch des Erblassers inzwischen geändert habe. Im Gegenteil könne ein Verfahren auch etwa aus Rücksicht auf minderjährige Kinder, wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder aus finanziellen Erwägungen ruhen. Die Ehegatten hätten es auch in diesen Phasen übrigens selbst in der Hand, ihren geänderten Willen kundzutun – etwa durch ausdrückliche Rücknahmen. Für eine Korrektur des § 1933 S. 1 BGB bleibe daher kein Raum.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 13.05.2026
- IV ZB 7/25
Zitiervorschlag
Noch-Ehefrau erbt trotzdem nichts. beck-aktuell, 20.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198401)



