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Nach Scheidung

Rentenausgleich bald ohne Tricks und Fehler

Ein älterer Mann und eine ältere Frau sitzen einer jüngeren Frau an einem Tisch gegenüber. Sie schauen gemeinsam Dokumente an.
Eine Scheidung soll laut Hubig kein Armutsrisiko im Alter darstellen © AnnaStills / Adobe Stock

Die Bundesregierung will beim Versorgungsausgleich punktuell nachbessern: Vergessene oder verschwiegene Rentenansprüche sollen künftig nachträglich zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden können.

Rentenansprüche sollen nach einer Scheidung künftig umfassender zwischen den früheren Ehepartnern aufgeteilt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Bereits nach geltendem Recht werden Rentenanrechte aus der Zeit der Ehe grundsätzlich hälftig geteilt. In der Praxis entstehen jedoch Lücken, wenn Ansprüche vergessen, übersehen oder bewusst nicht angegeben werden. Bislang ging das zulasten des jeweils anderen Ex‑Partners. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich ausgeglichen werden können.

Kern der Reform ist ein Zahlungsanspruch. Wird ein Rentenanspruch erst später bekannt, soll der benachteiligte Ex‑Partner im Alter Anspruch auf die Hälfte dieser Rente erhalten. Nach Angaben des Justizministeriums soll damit sichergestellt werden, dass beide Seiten tatsächlich zu gleichen Teilen an den in der Ehe erworbenen Rentenansprüchen teilhaben.

Einmalzahlungen sollen einbezogen werden

Neu ist auch, dass bestimmte Altersversorgungen von Unternehmern einbezogen werden sollen. Dabei geht es um Rentenansprüche, die nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt werden, etwa bei beherrschenden Gesellschafter‑Geschäftsführern. Solche Ansprüche bleiben bislang beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt. Das soll sich jetzt ändern.

Zugleich sieht der Entwurf vor, bei sehr kleinen Rentenanrechten häufiger auf eine Teilung zu verzichten. Damit sollen zersplitterte Mini‑Anrechte vermieden und Verwaltungskosten gesenkt werden.

Scheidung soll kein Armutsrisiko sein

Weitere Änderungen betreffen das Verfahren selbst. Künftig soll eine gerichtliche Überprüfung des Versorgungsausgleichs bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Bisher ist das erst ein Jahr vorher zulässig. Ziel ist es, gerichtliche Klärungen rechtzeitig abzuschließen, bevor Rentenzahlungen beginnen.

Klarstellungen sind zudem bei der Witwenrente vorgesehen. Stirbt ein geschiedener Ehepartner nach Wiederverheiratung, bleibt die Kürzung der Witwenrente wegen des früheren Versorgungsausgleichs auch dann bestehen, wenn der frühere Ehepartner bereits verstorben ist.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig erklärte, eine Scheidung dürfe nicht zum Armutsrisiko werden. Die Änderungen sollen insbesondere Gerechtigkeitslücken schließen, die sich in der Praxis des Versorgungsausgleichs gezeigt haben. Über den Gesetzentwurf muss nun noch der Bundestag beraten und entscheiden.

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode waren ähnliche Regelungen geplant, das Gesetzgebungsvorhaben kam jedoch nicht mehr zum Abschluss.