Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
SG Frankfurt zu Bestattungskosten

Amt zahlt nicht für Beerdigung

Eine schwarz gekleidete Frau steht an einem Sarg, ihre rechte Hand liegt auf dem Sarg, in der linken hält sie weiße Lilien.
Übernahme von Bestattungskosten erschwert © Syda Productions / Adobe Stock

Wer eine Bestattung veranlasst, kann die Kosten nicht ohne Weiteres auf den Sozialhilfeträger abwälzen. Das SG Frankfurt a.M. verlangt, dass Betroffene zunächst alle zumutbaren Eigenmittel ausschöpfen. Auch, wer freiwillig bestattet, geht leer aus.

Das SG Frankfurt a.M. hat in zwei Fällen Klagen auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger abgewiesen (Urteil vom 02.02.2026 – S 30 SO 233/20 und Gerichtsbescheid vom 25.03.2026 – S 30 SO 96/25). Die Richterinnen und Richter stellen klar: Eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII setze voraus, dass die Tragung der Kosten dem Bestattungspflichtigen im Einzelfall unzumutbar sei. Und: Wer die Bestattung freiwillig übernehme, ohne dazu verpflichtet zu sein, habe keinen Erstattungsanspruch.

Im ersten Verfahren hatte eine Mutter rund 6.000 Euro für die Beerdigung ihres Sohnes beim Sozialhilfeträger geltend gemacht. Der Verstorbene hatte in einer Eigentumswohnung der Mutter gelebt und lediglich 500 Euro hinterlassen. Die Mutter bezog eine Rente von rund 1.400 Euro und bekam wechselnde Honorarzahlungen, zudem bewohnte sie eine noch nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung.

Mutter hätte Ratenzahlung vereinbaren müssen

Das Gericht wies die Klage gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Die Bestattungskosten seien nicht in voller Höhe erforderlich gewesen, da nur eine einfache, aber würdige Bestattung zu erstatten sei. Zudem seien die 500 Euro aus dem Erbe anzurechnen. Auch, wenn Vermögen in dieser Höhe grundsätzlich geschützt sei, müsse es nach dem Tod des Erblassers für die Bestattung eingesetzt werden.

Entscheidend sei aber: Die Mutter habe es versäumt, bei dem Bestattungsunternehmen eine Ratenzahlung, ein verlängertes Zahlungsziel oder eine Stundung zu vereinbaren. Zudem habe sie wenige Monate nach der Beerdigung eine Sondertilgung auf ihre Eigentumswohnung geleistet. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass ihr die Kostentragung unzumutbar gewesen sei.

Freundin ohne Bestattungspflicht hat keinen Anspruch

Im zweiten Fall verlangte eine Frau rund 4.000 Euro für die Beerdigung einer Freundin. Sie hatte zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht für die Verstorbene besessen, deren Erbe aber wegen Überschuldung ausgeschlagen. Auch hier lehnte der Sozialhilfeträger ab.

Das SG bestätigte die Ablehnung. Schließlich sei die Frau gar nicht verpflichtet gewesen, für die Bestattung ihrer Freundin aufzukommen. Dafür reiche eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen nicht aus, denn diese habe die Frau freiwillig getroffen. Eine Bestattungspflicht könne sich nur aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen selbst ergeben, aus der Erbenstellung, einer Unterhaltspflicht oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach den Bestattungsgesetzen der Länder. Nur diese Personen könnten der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen.