Es erbt, wer "besonders gut konnte" mit dem Sohn
Zu vage Erbeinsetzung
Ein gut gemeinter letzter Wille reicht nicht aus: Weil ein Mann seinen behinderten Stiefsohn gut versorgt sehen wollte, dabei aber denjenigen als Nacherben des Sohns einsetzte, der "es besonders gut (mit ihm) konnte", erklärte das OLG Karlsruhe ein Testament aus dem Jahr 1994 für unwirksam. Die gewählte Formulierung sei zu unbestimmt.