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Fachanwalt Erbrecht

Nur Nachlasspflege allein reicht nicht

Ein Stück Papier, auf dem jemand begonnen hat, handschriftlich seinen letzten Willen niederzuschreiben. Zu sehen sind auch ein Füller und ein Stück der Hand, die ihn führt.
Nachlasspflege allein reicht nicht für den Fachanwaltstitel im Erbrecht. © fotoscorp / Adobe Stock

Wer viel Nachlasspflege macht, erfüllt damit noch lange nicht die Anforderungen für den Fachanwaltstitel im Erbrecht. Genau daran scheiterte eine Anwältin vor dem AGH Hessen – trotz umfangreicher Tätigkeit im Erbrecht. Entscheidend sei die rechtliche Einordnung, nicht die Fallzahl.

Der AGH Hessen hat einer erfahrenen Anwältin den Fachanwaltstitel für Erbrecht versagt (Urteil vom 14.01.2026 – 1 AGH 5/25). Die Juristin war seit Jahrzehnten zugelassen und bereits Fachanwältin in zwei anderen Rechtsgebieten. Voraussetzung für den Titel sind unter anderem 20 rechtsförmliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 lit. m FAO). Daran scheiterte die Antragstellerin: Die zuständige Kammer erkannte zahlreiche Tätigkeiten als Nachlasspflegerin nicht an.

Nach Auffassung des AGH ersetzt die Tätigkeit als Nachlasspflegerin kein rechtsförmliches Verfahren. Darunter versteht die Rechtsprechung Verfahren mit einem gesetzlich strukturierten Ablauf, einschließlich Form- und Fristvorgaben sowie einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Eine bloße gerichtliche Beteiligung reiche nicht aus.

Die Nachlasspflegschaft selbst sei vielmehr eine Maßnahme der gerichtlichen Nachlassfürsorge und im Schwerpunkt Vermögensverwaltung unter Aufsicht des Nachlassgerichts. Berichtspflichten, Rechnungslegung und laufende Kontrolle begründeten kein Verfahren in diesem Sinne. Anders liege es nur bei klar abgrenzbaren Einzelverfahren – etwa zur Anordnung der Nachlasspflegschaft, zur Auswahl oder Entlassung des Pflegers, zu Genehmigungen oder zur Aufhebung der Pflegschaft.

Beteiligung zählt – und Schwerpunkt

Selbst diese Verfahren genügen nach der Entscheidung des AGH nur dann, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich beteiligt ist und ein erbrechtlicher Schwerpunkt vorliegt. Daran fehlte es hier: Die Antragstellerin war regelmäßig nur im Rahmen der laufenden Amtsführung als Nachlasspflegerin tätig, nicht in den entsprechenden Anordnungs- oder Auswahlverfahren.

Auch der Hinweis auf eine großzügigere Bewertungspraxis einzelner Rechtsanwaltskammern überzeugte den Senat nicht. Maßgeblich sei eine einheitliche Auslegung des Begriffs des rechtsförmlichen Verfahrens.

Schließlich blieb auch die Tätigkeit als Verfahrenspflegerin in Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 292 FamFG) unberücksichtigt. Zwar handele es sich dabei um rechtsförmliche Verfahren, so der AGH, ihnen fehle jedoch regelmäßig der erbrechtliche Schwerpunkt. Im Mittelpunkt stünden Fragen der Vergütung und des Aufwendungsersatzes nach dem VBVG, nicht des materiellen Erbrechts.