Notar schuldet Pflichtteilsberechtigtem kein Nachlassverzeichnis
Ein Notar übernimmt den Auftrag, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, bleibt aber untätig. Dann kann nur der Erbe die Notarbeschwerde einreichen. Die für die Haftung entwickelten Kriterien, wonach auch mittelbar Betroffene geschützt werden, sind auf die Untätigkeit nicht übertragbar, so der BGH.