Kinder dürfen auch allein in Parks

Zitiervorschlag
Kinder dürfen auch allein in Parks. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 19.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200201)
Die Stadt Kempten wollte Kinder unter zehn nur in Begleitung Erwachsener in ihre Grünanlagen lassen. Der BayVerfGH hat die Regelung für verfassungswidrig erklärt – sie verstoße gegen Grundrechte der Kinder und ihrer Eltern.
Der BayVerfGH hat eine Bestimmung in der Grünanlagensatzung der Stadt Kempten (Allgäu) für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Entscheidung vom 11.06.2026 – Vf. 11-VII-25). Die Satzung aus dem Jahr 2024 schrieb vor, dass Kinder unter zehn Jahren die öffentlichen Grünanlagen der Stadt – darunter Parkanlagen, Spiel- und Bolzplätze – nur in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten durften. Als geeignet galten Erwachsene oder Personen über 16 Jahre. Eine Privatperson hatte dagegen Popularklage erhoben.
Die Regelung verletze die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Kinder nach Art. 101 der Bayerischen Verfassung (BV) in Verbindung mit ihrem Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen Persönlichkeiten (Art. 125 Abs. 1 S. 2 BV), entschied das Gericht. Zugleich greife sie in das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 126 Abs. 1 S. 1 BV ein.
Unbeaufsichtigtes Spielen muss möglich sein
Die Stadt hatte die Zutrittsbeschränkung damit begründet, Unfälle von Kindern vermeiden und eigene Haftungsrisiken wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verringern zu wollen. Das seien zwar legitime Ziele, so der VerfGH. Das generelle Begleiterfordernis verstoße aber gegen das Übermaßverbot.
Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass normal entwickelte Kinder, die bereits in größerem Maß in die Selbstständigkeit entlassen seien, auch ohne Aufsicht im Freien spielen können müssten. Gerade für Kinder im Grundschulalter komme dem unbeaufsichtigten Besuch von Spielplätzen, Bolzplätzen und anderen Grünanlagen eine wesentliche Bedeutung für ihre Entwicklung zu. Sie müssten auch Neuland entdecken und "erobern" können.
Gefahren nur in örtlich begrenzten Bereichen
Auch nach Einschätzung der Stadt selbst drohten unbeaufsichtigten Kindern unter zehn Jahren nicht überall typische Gefahren für Leib und Leben, stellte das Gericht fest. Solche bestünden lediglich in örtlich begrenzten Bereichen – etwa in Gewässernähe, falls dort Warnschilder nicht beachtet würden, oder bei außergewöhnlichen Wetterlagen. Die Satzung sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie trotzdem undifferenziert ein generelles Begleiterfordernis anordne.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BayVerfGH
- Entscheidung vom 11.06.2026
- Vf. 11-VII-25
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Kinder dürfen auch allein in Parks. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 19.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200201)



