VG Koblenz
Keine mehrfache Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten vor Januar 1992
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Beamtin abgewiesen, mit der sie für ihre im Jahr 1981 geborenen Drillinge insgesamt 18 Monate (sechs Monate je Kind) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit geltend gemacht hatte. Das Gericht verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig ist, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Das gelte auch, wenn in dieser Zeit mehrere Kinder erzogen würden. Gegen das Urteil vom 04.09.2015 (Az.: 5 K 316/15.KO) kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.