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VG Berlin

Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf veganes Schulessen

Vollzeit mit der Brechstange?

Auf ein veganes Mittagessen an Berliner Ganztagsschulen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin kein Anspruch. Die Dritte Kammer lehnte deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage ab (Beschluss vom 09.05.2016, Az.: VG 3 K 503.15).

Vater beklagt Verstoß gegen Gewissensfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Kläger ist Vater einer 2007 geborenen Tochter, die eine Ganztagsgrundschule in Berlin-Köpenick besucht. Nach dem Berliner Schulgesetz umfasst das Angebot der ergänzenden Betreuung an der Ganztagsschule grundsätzlich ein kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen. Der Kläger macht geltend, seine Tochter ernähre sich aus ethischen Gründen vegan. Seine Forderung, ihr ein entsprechendes Essen zur Verfügung zu stellen, lehnte das Bezirksamt ab, solange nicht ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit dieser Ernährung vorgelegt werde. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Gewissensfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Schulspeisung auf andere, religiös oder gesundheitlich begründete Essgewohnheiten Rücksicht nehme. Die bisherige Praxis schließe seine Tochter zudem aus der Gemeinschaft aus.

VG lehnt PKH mangels Aussicht auf Erfolg der Klage ab

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Schule habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie sie die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Schulmittagessens erfülle. Daher könne die Entscheidung nur auf Fehler bei der Ausübung des schulorganisatorischen Ermessens geprüft werden.

Schule muss nicht alle Ernährungsüberzeugungen der Eltern berücksichtigen

Solche Fehler lagen nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor. So orientiere sich die Schule bei der Bereitstellung des Schulmittagessens an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), die eine vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche gerade nicht empfehle. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern (wie z. B. Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus) zu berücksichtigen, bestehe nicht, zumal die tägliche Zubereitung von wenigen veganen Speisen in Großküchen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße.

Kein Zwang zum Schulessen

Die Tochter des Klägers werde auch nicht gezwungen, entweder das (nicht vegane) Schulessen oder gar nichts zu essen und den anderen Schulkindern beim Verzehr des Mittagessens zuzuschauen, betonte das Gericht. Sie könne am Mittagessen teilnehmen, indem sie etwa eigenes Essen mitbringe und vor Ort aufwärme oder - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - sich selbst veganes Essen in die Schule liefern lasse. Hierdurch werde sie auch nicht ausgegrenzt, weil aufgrund der Vielfalt des täglichen Bedarfsangebotes nicht jedes Kind das Gleiche esse.

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