Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Gesetzesgrundlage fehlt

Mutter verweigert erfolgreich Anti-Gewalt-Training

Eine Frau in rosa Bluse hockt vor ihrem Kleinkind, das sich die Ohren zuhält, und schreit. Dabei hat sie den Zeigefinge auf das Kind gerichtet.
Ant-Gewalt-Training: Macht nur Sinn, wenn der oder die Betroffene dazu bereit ist © Aron M - Austria / Adobe Stock

Nach zwei Schlägen auf das Gesäß ihrer Tochter sollte eine Mutter ein 52-stündiges Anti-Gewalt-Training absolvieren. Das OLG Stuttgart hat die gerichtliche Anordnung nun aufgehoben – aus gleich mehreren Gründen.

Im Garten eines Wohnhauses kam es im April 2025 zu einem Übergriff. Die jüngste Tochter der Familie saß aufgedreht auf dem Schoß ihrer Großmutter und schlug dieser dabei ins Gesicht. Dabei traf sie eine nach einer Operation verbundene Wunde, die den Schlag besonders schmerzhaft machte. Die Mutter riss das Kind daraufhin sofort vom Schoß und versetzte ihm zwei kräftige Schläge auf das Gesäß.

Die Nachbarn – mit denen offenbar schon länger ein Konflikt schwelte – zeigten die Mutter daraufhin an. Das eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung wurde gegen Auflagen eingestellt, dann meldete sich allerdings das AG Schwäbisch Hall. Es hatte ein Verfahren zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet. In diesem Rahmen erließ es einen Beschluss, wonach die Mutter ein insgesamt 52-stündiges Anti-Gewalt-Training absolvieren sollte. Das OLG Stuttgart hat diesen Beschluss auf die Beschwerde der Mutter hin nun allerdings aufgehoben (Beschluss vom 17.03.2026 – 15 UF 29/26).

Anti-Gewalt-Training braucht konkrete Gesetzesgrundlage

Das AG hatte die Maßnahme auf § 1666 BGB gestützt: Die Vorschrift erlaubt die Ergreifung erforderlicher Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung. Laut dem AG wiesen dieser sowie zuvor gemeldete Einzelfälle darauf hin, dass die Mutter ohne ein entsprechendes Training nicht in der Lage sei, ihre Kinder gewaltfrei zu erziehen. Die Nachbarn hätten in der Vergangenheit vereinzelt Schläge auf den Po der Kinder beobachtet und die Mutter habe selbst eingeräumt, dass sie ihnen "ab und zu" einen "Klaps" gebe.

Der 15. Zivilsenat vermisste hingegen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines derart umfassenden Anti-Gewalt-Trainings. Mit einem Umfang von mindestens 52 Stunden stelle die Maßnahme einen so gewichtigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht, dass es einer konkreten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Zwar werde ein solches Training in der Rechtsprechung teilweise als Auflage zur Teilnahme an einer Beratung gesehen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB) – in diesem Fall sei der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter allerdings zu gewichtig. Denn der Zeitaufwand von 52 Stunden inklusive Organisations- und Wegezeiten belaste die Lebensführung der Mutter in erheblicher Weise. 

Wer nicht will, muss auch nicht

Abgesehen von der fehlenden Gesetzesgrundlage sei die Maßnahme auch unverhältnismäßig. Der Senat führte aus, dass ein umfangreiches Anti-Gewalt-Training auch auf die persönliche Mitarbeit der Teilnehmenden angewiesen sei. Diese müssten die Bereitschaft mitbringen, sich mit ihrem Innenleben und ihrer Einstellung zu Gewalt auseinanderzusetzen, Strukturen zu erkennen und schließlich ihr Verhalten zu ändern. 

Da die Mutter in diesem Fall eine solche Bereitschaft aber vehement verneint habe, sei es schon zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt ihren Zweck erreichen könne. Sie machte geltend, dass sie in der Verhinderungspflege tätig sei und einen schwerkranken Menschen betreue, wodurch das Anti-Gewalt-Training mit ihrer Lebensführung nicht vereinbar sei. Sie sehe kein Zeitfenster, in der sie die Maßnahme wahrnehmen könne und würde diese nur als zeitliche Belastung empfinden. Wenn der Zweck der Maßnahme also nicht erreicht werden könne – so der Senat – stehe sie nicht mehr im Verhältnis zu den Grundrechtseingriffen. 

Gericht verneint Kindeswohlgefährdung

Andere Maßnahmen nach § 1666 BGB seien außerdem nicht vorzusehen, da bereits die Kindeswohlgefährdung nicht eindeutig belegt sei. Gespräche mit den Kindern sowie deren Verfahrensbeiständin hätten eher ein gutes Verhältnis zur Mutter gezeichnet. Diese verfolge zwar eine autoritäre, aber gewaltfreie Erziehung. 

Sie habe glaubhaft geschildert, dass der Vorfall – der durchaus eine unerlaubte Erziehungsmaßnahme darstelle – nur ein einmaliges Versehen gewesen sei. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr lasse sich daher nicht ableiten, höchstens eine gewisse Tendenz der Frau, Ausnahmesituationen falsch zu regulieren. Auch die vom AG angeführten Vorfälle aus der Vergangenheit führten hier nicht weiter, da diese nicht ausreichend belegt seien. Der Senat betrachtete die Situation auch im Kontext des laufenden Konflikts mit den Nachbarn, die Kameras aufgestellt hätten, um der Nachbarsfamilie Fehltritte nachzuweisen. Eine schärfere Maßnahme – etwa Kontaktverbote oder Entziehungen des elterlichen Sorgerechts – stünde vor dem Hintergrund dieses besonders belastenden Konflikts keinesfalls im Verhältnis. 

Eine etwaige Reduzierung der Trainingsstunden sei außerdem nicht erfolgsversprechend – die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Mutter stünde auch dann der Geeignetheit der Maßnahme entgegen.