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Wende bei anonymer Samenspende

VG Bremen spricht Solomüttern Unterhaltsvorschuss zu

Unterhalt eines Kindes
Bremer Richter brechen mit BVerwG-Linie © Mediaparts / Adobe Stock

Bislang gingen Kinder aus anonymen Samenspenden beim Unterhaltsvorschuss leer aus. Das VG Bremen bricht jetzt mit dieser Linie und verpflichtet die Stadt, vier Müttern Leistungen zu bewilligen.

Das VG Bremen hat entschieden, dass Kinder, die mittels anonymer Samenspende gezeugt wurden, nicht vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen sind. Die vier Frauen, die als alleinerziehende Mütter die Leistungen für ihre Kinder beantragt hatten, bekamen in allen Verfahren recht (Urteile vom 06.07.2026 – 3 K 1717/24, 3 K 2218/24, 3 K 2219/24 und 3 K 772/25). Das Gericht verpflichtete die Stadtgemeinde Bremen jeweils zur Bewilligung von Unterhaltsvorschuss. Es weicht damit von einer bisher gefestigten Rechtsprechungslinie ab.

Die Stadtgemeinde hatte die Anträge abgelehnt und sich dabei auf ein Grundsatzurteil des BVerwG aus dem Jahr 2013 berufen (Urteil vom 16.05.2013 – 5 C 28.12). Darin hatten die Leipziger Richter entschieden, dass die Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende einer Weigerung gleichkomme, bei der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken. Die Mutter schließe die Ermittlung des Vaters "bewusst und gewollt" aus, weshalb eine analoge Anwendung des Ausschlussgrundes aus § 1 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes gerechtfertigt sei. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte diese Linie noch im August 2023 bestätigt.

Neue Rechtslage seit 2018

Das VG Bremen hält diese Argumentation unter der heutigen Rechtslage für nicht mehr tragfähig. Entscheidend sei die veränderte Gesetzeslage seit dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes am 1. Juli 2018. Mit diesem Gesetz führte der Bundesgesetzgeber ein zentrales Samenspenderregister ein, über das Kinder die Identität ihres biologischen Vaters erfahren können. Zugleich schloss der Gesetzgeber mit dem neuen § 1600d Abs. 4 BGB die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Samenspenders ausdrücklich aus.

Das Bremer Gericht sieht darin eine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage gegenüber der Grundsatzentscheidung von 2013. Die in § 1 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes geregelten Fälle – also die Weigerung oder unzureichende Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung – seien mit der Situation einer anonymen Samenspende nicht hinreichend vergleichbar. Eine analoge Anwendung des Ausschlussgrundes überzeuge daher nicht mehr.

Sprungrevision zugelassen

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Stadt Bremen kann Berufung einlegen. Das Bremer Sozialressort kündigte an, zunächst die vollständigen Urteilsgründe abwarten zu wollen. Zudem hat das VG die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen. Die Leipziger Richter könnten damit erstmals seit 2013 erneut über die Frage entscheiden – diesmal unter der neuen Rechtslage.

Für alleinerziehende Mütter, die sich bewusst für ein Kind mittels Samenspende entschieden haben, geht es um bis zu 394 Euro monatlich pro Kind. So hoch ist der maximale Unterhaltsvorschuss 2026 für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren. Die vollständigen Urteilsgründe will das VG in den kommenden Monaten veröffentlichen.