Künstler bekommen Asche ihres Werks nicht zurück

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Künstler bekommen Asche ihres Werks nicht zurück. beck-aktuell, 03.08.2026 (abgerufen am: 03.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203276)
Nach der Beseitigung seines Kunstwerks "Artikel 20 GG in Gold auf Buche" bekommt ein Berliner Künstlerkollektiv weder Informationen über die Vernichtung noch die Überreste ihres verbrannten Denkmals zurück. Grund dafür ist das nüchterne Polizeirecht.
Zu Ehren des 70. Geburtstags des Grundgesetzes im Jahr 2019 errichtete ein Berliner Künstlerkollektiv eine Stele aus Buchenholz, in die der Wortlaut des Artikels 20 Grundgesetz geschnitzt worden war. Das drei Meter hohe Werk verstand sich als Ergänzung zum Kunstwerk "Grundgesetz 49" des israelischen Bildhauers Dani Karavan, das am Berliner Reichstagufer in 19 Glasscheiben die Grundrechte der Verfassung verewigt. Ohne eine grünanlagenrechtliche Genehmigung war dieser Akt allerdings von kurzer Dauer. Da Grünflächen zerstört und die Durchfahrt von Krankenwagen behindert werde, ordnete die zuständige Behörde die Beseitigung bzw. schließlich die Vernichtung des Werks an. "Zerlegt wie sich auch unsere Demokratie langsam zerlegt", resümierte das Kollektiv.
Nachdem die Vernichtung vom VG Berlin rechtskräftig bestätigt worden war, beantragte das Kollektiv, stattdessen dieser beiwohnen und die Überreste des Werks mit zurücknehmen zu dürfen. Letzteres blieb nun vor dem OVG Berlin-Brandenburg ohne Erfolg (Beschluss vom 23.07.2026 – OVG 6 S 181/26).
Verbrennung ist kein Kunstwerk
Das VG hatte entschieden, dass die Mitglieder des Kollektivs keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernichtung der Stele hätten (Beschluss vom 03.06.2026 – VG i L 105/26). Ein solches lasse sich weder aus dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz für das Land Berlin (ASOG) noch aus der Eigentums- oder Kunstfreiheit des Grundgesetzes ableiten. Das Kollektiv hatte erklärt, die Vernichtung "dokumentieren" und für das weitere künstlerische Wirken nutzbar machen zu wollen – die Behörden seien allerdings nicht verpflichtet, sich an diesem Vorhaben zu beteiligen, so das VG.
Im Gegenteil bestünden sogar nachvollziehbare Sicherheitsbedenken, da Störungen bzw. weitere "künstlerische Aktionen" während der Vernichtung befürchtet würden – nicht zuletzt aufgrund der erwarteten Personenzahl. Aus diesem Grund sei die Behörde hier ausnahmsweise auch nicht verpflichtet gewesen, Zeit und Ort der Vernichtung anzugeben. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde des Kollektivs hat das BVerfG übrigens nicht zur Entscheidung angenommen.
Was verbrannt ist, ist nicht mehr
Das OVG Berlin-Brandenburg verneinte nun die einzig übrige Frage, ob dem Kollektiv die Überreste des verbrannten Kunstwerkt herausgegeben werden dürfen. Das VG habe hier zurecht argumentiert, dass eine sichergestellte Sache durch Vernichtung so verändert werde, dass sie "aufhöre zu bestehen". Ein Herausgabeanspruch scheitere damit schon daran, dass es keinen Gegenstand mehr gebe, an dem überhaupt Eigentum bestehen könne.
Das Eigentumsgrundrecht allein führe hier nicht weiter, da dieses inhaltlich durch den Gesetzgeber beschränkt werden könne. Und dieser habe bislang keine eigentumsrechtliche Regelung über die "Zuordnung von Abfallprodukten" von zerstörten Sachen getroffen. Abgesehen davon würde auch die Vermengung mit anderen Überresten eine Herausgabe der konkret geforderten Überreste unmöglich machen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Berlin-Brandenburg
- Beschluss vom 23.07.2026
- OVG 6 S 181/26
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Künstler bekommen Asche ihres Werks nicht zurück. beck-aktuell, 03.08.2026 (abgerufen am: 03.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203276)



