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Private Chats und heimliche Videos

Wie weit reicht die DS-GVO in den privaten Bereich?

Eine junge Frau sitzt draußen und schreibt etwas auf ihrem Mobiltelefon.
Kann die DS-GVO auch für einem privaten Chat gelten? © Hanker / Adobe Stock

Für Datenverarbeitungen im privaten oder familiären Umfeld gilt nach der DS-GVO die sogenannte Haushaltsausnahme. Doch wann genau greift und wie weit reicht sie? Diese Grundsatzfragen hat der BGH nun dem EuGH zur Klärung vorgelegt.

Geregelt ist die sogenannte Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2c DS-GVO. Danach ist die DS-GVO nicht anzuwenden, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten "zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" verarbeiten. Aber wie sind die Begriffe "persönliche" und "familiäre" Tätigkeiten zu verstehen? Und erfordert das Merkmal "zur Ausübung" eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks? 

Der BGH fragt sich in zwei Verfahren, ob Datenverarbeitungen in privaten Chats oder durch Videoaufnahmen in der eigenen Wohnung stets unter die Haushaltsausnahme der DS-GVO fallen und die Verordnung deshalb keine Anwendung findet. Oder gibt es Ausnahmen von der Ausnahme? Das sollen nun die Richterinnen und Richter des EuGH klären (Beschlüsse vom 17.09.2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25).

Chat-Nachrichten und heimliche Videoaufnahmen

Ausgangspunkt sind zwei Verfahren: In einem Fall leitete eine Frau nach einem Streit private Chat-Nachrichten einer ehemaligen Freundin an deren Arbeitgeberin weiter. Die Beschäftigte verlor anschließend ihren Arbeitsplatz und verlangt nun eine Geldentschädigung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Az.: I ZR 256/25). Im zweiten Verfahren hatte eine Frau mit heimlichen Videoaufnahmen ihre Mutter überwacht, die mit im Haus wohnte. Weil die Mutter Geld aus der Küche gestohlen haben soll, leitete die Tochter Videoaufnahmen des Zimmers an die Polizei weiter (Az.: I ZR 289/25). Die Mutter hält das für unzulässig und fordert unter anderem die Löschung der Aufnahmen und ein Schmerzensgeld.

In beiden Fällen hatten die Vorinstanzen die Klagen abgewiesen. Sie sahen die DS-GVO wegen der Haushaltsausnahme als nicht anwendbar an. Der BGH hält die Reichweite dieser Ausnahme jedoch für ungeklärt. Der EuGH soll insbesondere beantworten, ob bei der Beurteilung einer "persönlichen" oder "familiären" Tätigkeit auch der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden muss. Zudem möchten die Karlsruher Richter und Richterinnen wissen, ob die Ausnahme eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelfall erfordert.

Zahlreiche offene Fragen im Datenschutz

Im Verfahren um die weitergeleiteten Chat-Nachrichten stelle sich außerdem die Frage, ob eine private Datenverarbeitung noch als persönliche Tätigkeit gelten kann, wenn sie zwar keinem eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Zweck dient, aber Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis einer anderen Person haben soll.

Im Verfahren zur Videoüberwachung gehe es weiter um die Grenzen familiärer Datenverarbeitung. Der EuGH soll klären, ob dafür ein räumlicher Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden erforderlich ist. 

Auch will der BGH wissen, welche Folgen Verstöße gegen die Transparenzpflichten der DS-GVO haben: Ist eine Datenverarbeitung bereits deshalb rechtswidrig, weil die betroffene Person nicht ordnungsgemäß nach Art. 13 DS-GVO informiert wurde? 

Ferner fragt der BGH, ob eine spätere Nutzung von Daten automatisch unzulässig ist, wenn bereits deren Erhebung gegen die DS-GVO verstieß. Falls dies nicht der Fall sein sollte, will der BGH weiter wissen, ob die rechtswidrige Datenerhebung bei der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung zulasten des Verantwortlichen berücksichtigt werden muss.

Schließlich soll der EuGH entscheiden, ob nationale Gerichte Klagen auf Unterlassung der Weitergabe personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen dürfen oder ob die DS-GVO dem entgegensteht.

Mit den Vorlagebeschlüssen will der BGH die Reichweite der privaten Datenschutz-Ausnahme grundsätzlich geklärt wissen. Die Antworten des EuGH dürften weit über die konkreten Einzelfälle hinaus Bedeutung haben. Die beiden Verfahren vor dem BGH wurden bis zu einem Urteil aus Luxemburg ausgesetzt.