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Offenlegung persönlicher Daten

EuGH untersagt den gläsernen Aktionär

Ein Mann mit grau-meliertem Haar und Brille sitzt vor einem Laptop und schreibt etwas auf ein Blatt Papier.
Der EuGH hält eine zu weitreichende Offenlegung von Aktionärsdaten für riskant. © insta_photos / Adobe Stock

In Lettland sind zahlreiche personenbezogene Daten von Aktionären öffentlich einsehbar. EU-Recht verlange das nicht, so der EuGH. Eine Online-Veröffentlichung sei sogar unzulässig, wenn jedermann ohne berechtigtes Interesse zugreifen kann.

Der EuGH zieht die lettische Praxis, personenbezogene Daten sämtlicher Aktionäre von Aktiengesellschaften im Internet frei zugänglich zu machen, in Zweifel. Nach einem Urteil aus Luxemburg verlangt das Unionsrecht keine Offenlegung von Informationen über alle Aktionäre, insbesondere nicht über Minderheitsaktionäre. Vielmehr könne die DS-GVO einer solch weitreichenden Veröffentlichung entgegenstehen (Urteil vom 03.09.2026 – C-798/24).

Auslöser des Verfahrens vor dem EuGH war eine Verfassungsbeschwerde von 17 Minderheitsaktionären gegen eine lettische Regelung, die die Veröffentlichung umfangreicher persönlicher Daten der Aktionäre vorschreibt. Dazu gehören unter anderem Name, Geburtsdatum oder Identifikationsnummer, Kontaktdaten sowie Angaben zum Aktienbesitz und den damit verbundenen Stimmrechten. Die Informationen sind online abrufbar und können auch von nicht identifizierten Nutzern heruntergeladen werden. Das lettische Verfassungsgericht wandte sich mit zwei Fragen an den EuGH. Zum einen war es sich unsicher, ob nach dem EU-Recht eine Veröffentlichungspflicht besteht, zum anderen, ob die DS-GVO einer Regelung wie der lettischen entgegensteht.

Lettische Regelung schießt übers Ziel hinaus

Der EuGH betont, dass die einschlägige EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie (RL 2017/1132) keine solch umfassende Offenlegung verlange. Zudem stelle die Veröffentlichung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten dar. Aus den veröffentlichten Informationen ließen sich unter anderem Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse und Investitionen der Betroffenen ziehen.

Zwar könnten Transparenz im Unternehmensumfeld, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus, sowie die Durchsetzung von Sanktionen legitime Ziele für eine Veröffentlichung der Daten sein. Die lettische Regelung gehe hierfür jedoch zu weit, befanden die Luxemburger Richterinnen und Richter. Die uneingeschränkte Veröffentlichung der Daten sämtlicher Aktionäre erscheine weder erforderlich noch verhältnismäßig, ebenso wenig der mögliche Zugriff jedweder Person. Weniger eingriffsintensive Mittel stünden zur Verfügung, etwa die Beschränkung des Zugangs auf Personen mit berechtigtem Interesse oder eine Veröffentlichung nur bei sanktionierten Personen.

Kritisch sah der EuGH zudem, dass die Daten nach ihrer Veröffentlichung frei gespeichert, weiterverbreitet und potenziell missbräuchlich genutzt werden können. Die nationale Regelung enthalte keine ausreichenden Schutzmechanismen gegen solche Risiken.