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Versammlung auf Autobahnbrücke

Mutmaßungen sind noch keine Gefahrenprognose

Eine Fußgängerbrücke über eine Autobahn, auf der sich die Autos stauen
Ist eine Versammlung hier erlaubt? © Ronald Rampsch / Adobe Stock

Für die Beschränkung einer Versammlung auf einer Autobahnbrücke führte die zuständige Behörde allgemein das "Unfallrisiko" ins Feld. Ohne konkretere Anhaltspunkte reiche das aber nicht aus, so das OVG Schleswig.

Die Beschränkung einer Versammlung nach § 13 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (VersFG) setzt voraus, dass die Versammlung nach erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Die dafür erforderliche Gefahrenprognose müsse sich, so das OVG Schleswig, auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte stützen (Beschluss vom 29.07.2026 – 4 MB 30/26).

Eine geplante Versammlung auf der Brücke Neuenbrook Ost über der Bundesautobahn 23 sollte an einen anderen Ort verlegt werden. Der Grund laut zuständiger Versammlungsbehörde: Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 20.000 Fahrzeugen pro Tag und einer fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzung bestehe eine Gefahr für Leben und Gesundheit. Es sei gerade das Ziel der Versammlung – wohl eine Demonstration oder Mahnwache – die Aufmerksamkeit der Autofahrerinnen und Autofahrer zu erregen, die sodann abgelenkt seien. Zwar sei im Zusammenhang mit Brückenversammlungen bislang keine Beeinträchtigung dokumentiert, das stehe der Gefahrenprognose aber nicht entgegen. 

Das VG Schleswig sah dies indes gerade anders, und auch die Beschwerde zum OVG Schleswig blieb nun erfolglos. Für eine Beschränkung nach § 13 Abs. 1 VersFG müsse zur Zeit des Erlasses erkennbar sein, dass von der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG diktiere dabei, dass sich die entsprechende Gefahrenprognose auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte stützen müsse, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergäben. 

Gesundheit ist wichtig, aber Versammlungen auch

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit unterliege durchaus einer besonderen Schutzpflicht, die Darlegungs- und Beweislast für ein entsprechendes Interesse liege aber grundsätzlich bei der Behörde. Zurecht habe das VG festgestellt, dass es für das vermeintlich erhöhte Unfallrisiko hier an Anhaltspunkten fehle. Die von der Behörde herangezogene Autobahn GmbH habe insofern nur ausgeführt, dass es zu solchen Unfällen "mutmaßlich in der Vergangenheit bereits gekommen" sei. Das beruhe offensichtlich auf Vermutungen und genüge daher nicht, um hier einen schonenden Ausgleich mit der Versammlungsfreiheit herzustellen. Die Behörde hätte eine einzelfallbezogene Betrachtung vornehmen müssen, die sich nicht nur auf Verdachtsmomente stütze. 

Wenig hilfreich sei vor diesem Hintergrund auch der Verweis auf einen Verkehrsunfall auf der A7 im Oktober 2025 gewesen, der vermeintlich im Zusammenhang mit einer Brückendemonstration gestanden habe. In diesem Fall sei aber nicht untersucht worden, ob der betroffene Lkw-Fahrer tatsächlich von dem Geschehen auf der Brücke abgelenkt gewesen sei. Dabei sei eine "Vielzahl von Faktoren" im Spiel gewesen. Eine unmittelbare Gefährdung für diesen konkreten Einzelfall lasse sich daraus nicht ableiten. Der 4. Senat führte außerdem an, dass die Versammlung zwar für den Eintritt der Dämmerung angezeigt worden war, aber ausdrücklich auf den "Einsatz von Beleuchtung jeglicher Art" verzichte. Eine Gefährdung – etwa durch Ablenkung – liege daher umso ferner.