Müllverbrennungsanlagen müssen auch zahlen

Zitiervorschlag
Müllverbrennungsanlagen müssen auch zahlen. beck-aktuell, 25.08.2026 (abgerufen am: 25.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204481)
Vom EU-Emissionshandel ausgenommen, vom deutschen dennoch erfasst: Das VG Berlin hat die Klagen zweier Anlagenbetreiber gegen die CO₂-Bepreisung nach dem BEHG abgewiesen. Für die Entsorgungsbranche ist das eine Grundsatzentscheidung.
Wer Abfälle verbrennt, muss Emissionszertifikate für das dabei freigesetzte Kohlendioxid erwerben. In zwei separaten Fällen bestätigte das VG Berlin, dass Müllverbrennungsanlagen in den nationalen Emissionshandel einzubeziehen sind und klärte damit eine grundlegende Frage für die Abfallwirtschaft (Urteile vom 21.5.2026 – VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23).
Die Kläger betreiben eine Sondermüllverbrennungsanlage beziehungsweise eine Hausmüllverbrennungsanlage. Ihr zentrales Argument: Die europäische Emissionshandelsrichtlinie, umgesetzt durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG), nehme Müllverbrennungsanlagen ausdrücklich vom EU-Emissionshandel aus. Ein nationaler CO₂-Preis sei deshalb europarechtswidrig. Außerdem handele es sich bei der Zertifikatspflicht um eine verfassungswidrige Steuer, und die drohende Verteuerung der Müllentsorgung sei unverhältnismäßig.
Kein Widerspruch zum Europarecht
Die 10. Kammer des VG wies dieses Argument zurück. Laut Wortlaut erfasse das Emissionshandelsgesetz (BEHG) nicht nur konventionelle Kraftstoffe wie Benzin und Diesel, sondern auch Müllverbrennungsanlagen. Der Ausschluss aus dem europäischen Emissionshandel schließe die Festlegung eines nationalen CO₂-Preises nicht aus.
Die Müllverbrennung falle unter die Verordnung (VO (EU) 2023/857) zum Klimaschutz, mit der die Mitgliedstaaten Emissionsreduktionsziele festgelegt haben. Diese Ziele müssten durch nationale Maßnahmen erreicht werden, darunter der Emissionshandel nach dem deutschen BEHG. Die Mitgliedstaaten seien zudem befugt, weitreichendere Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen.
Saubere Luft als knappe Ressource
Die Kammer kam außerdem zu dem Schluss, dass die CO₂-Bepreisung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Es handele sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nicht-steuerliche Abgabe, die die Vorteile des Umweltschutzes kompensieren soll. Wer eine Emissionsberechtigung erwerbe, erhalte das Privileg, eine Tonne CO₂ ausstoßen und somit saubere Luft als knappe natürliche Ressource nutzen zu dürfen.
Das BVerfG habe zur Begrenzung der globalen Erwärmung ein Gesamt-CO₂-Restbudget festgelegt, das auf dem in Art. 20a GG verankerten Klimaschutzziel basiere. Die CO₂-Bepreisung, die an die Verbraucher weitergegeben werede, schaffe Anreize zur Abfallvermeidung, erhöhe die Recyclingquoten und fördere Innovationen.
Angesichts der potenziellen Risiken für Gesundheit und Leben, falls die Klimaziele nicht erreicht werden, sei ein Eingriff in die Eigentumsrechte von Anlagenbetreibern verhältnismäßig, insbesondere da diese die Kosten an ihre Kunden weitergeben könnten. Das VG hat die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Berlin
- Urteil vom 21.05.2026
- VG 10 K 440/23, VG 10 K 516/23
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Müllverbrennungsanlagen müssen auch zahlen. beck-aktuell, 25.08.2026 (abgerufen am: 25.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204481)



