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Standpunkt

Iteration beim Gebäudeenergierecht

Bild einer an der Wand montierten Heizung
© bilanol/adobe

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, mit dem das Gebäudeenergiegesetz, das gemeinhin als Heizungsgesetz bezeichnet wird, geändert werden soll, führt ein Lehrstück über misslungene Gesetzgebung fort.

Man fragt sich: Wie können Reformvorhaben derart verbockt werden? Und wie viel Vertrauen in die staatlichen Institutionen mag das wieder kosten?

Mitte Mai hat das Kabinett den Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) aus dem Bundeswirtschafts- und dem Bundesbauministerium beschlossen. Damit sollen zentrale Regelungen aus dem als „Habecks Heiz-Hammer“ Legende gewordenen Gebäudeenergiegesetz zurückgenommen werden. Die wesentlichen Inhalte: Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Das heißt: Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.

Schwer verständlich statt verlässlich

„Klarheit, Verlässlichkeit und Vertrauen“ hatten die federführenden Ressorts vollmundig versprochen. Das GModG werde nun „deutlich einfacher, technologieoffener und flexibler“. Mieter will man vor zu hohen Energiekosten schützen, indem die Kosten für Netzentgelte, CO₂-Preis und Biokraftstoff bei Einbau einer Öl- oder Gasheizung zur Hälfte vom Vermieter getragen werden müssen.

Das Echo auf den Gesetzentwurf: scharfe Kritik. Die Neuregelungen sind „technisch anspruchsvoll, sehr komplex und schwer verständlich“, so der Nationale Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme. Der Entwurf sei insgesamt „nicht praxistauglich“. Der Chef des NKR Lutz Goebel wurde noch deutlicher: Das Gesetz gehöre „zu den handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben, die dem Rat in den vergangenen Jahren vorgelegt wurden“, sagte er der Bild-Zeitung. Die neuen Regeln seien „überkompliziert, voller unklarer Vorgaben und in Teilen praktisch kaum umsetzbar“.

Neben diesen Kritikpunkten gibt es auch Zweifel, ob die Neuregelungen verfassungskonform sind. Das BVerfG hatte in seinem sogenannten Klima-Beschluss aus Art. 20a GG eine Pflicht der Regierung zur „Herstellung von Klimaneutralität“ gefolgert. Daraus wird teilweise ein sogenanntes Verschlechterungsverbot abgeleitet. Das heißt: Einmal beschlossene Klimaschutz-Regelungen dürfen nicht zurückgedreht werden. Auch ein von der Klima-Union, ein Netzwerk aus der Mitte von CDU/CSU, beauftragtes Gutachten, über das die FAZ berichtet hat, kommt zu diesem Ergebnis.

Entsprechend hitzig war die Debatte bei der ersten Beratung im Plenum des Bundestags. Und auch bei der Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie wiederholten sich die Kritikpunkte. Die Experten bemängelten vor allem bürokratische Überlastung, soziale Risiken für Verbraucher und mangelnde Praxistauglichkeit. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken wurden thematisiert.

Endstation Karlsruhe

Der Berliner Rechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger hielt den Entwurf für verfassungs- und europarechtswidrig. „Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität“, sagte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Die suggerierte Möglichkeit, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen über das Jahr 2044 hinaus zu betreiben, stehe in einem direkten Konflikt zur gesetzlichen Vorgabe, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Die Bundesregierung wolle der Verunsicherung beim Heizungsgesetz begegnen und Klarheit schaffen, doch stattdessen ermögliche sie nun Entscheidungen, „die zu erblichen Verunsicherungen führen“.

Dem widersprach der Staatsrechtler Prof. Dr. Johann-Christian Pielow. Ihm zufolge darf ein neugewählter Bundestag frühere Gesetze zum Klimaschutz ändern. Zudem sei eine „strukturelle Lücke“ im Klimaschutzrecht infolge der Streichung des § 72 GEG „schon im Ausgangspunkt nicht erkennbar“. Zwar könnten einzelne fossile Bestandsheizungen theoretisch über 2045 hinaus ohne unmittelbare „Bio-Treppe“-Verpflichtung weiterbetrieben werden. Tatsächlich werde deren Zahl aufgrund der typischen Lebensdauer der Anlagen überschaubar sein, „sodass das gesetzliche Klimaneutralitätsziel nicht strukturell unterlaufen wird“.

Unabhängig davon, welcher Ansicht man hier folgt: Wird das GModG so beschlossen, dürfte es dereinst in Karlsruhe landen. Wenn es dort kassiert wird, wäre das ein konsequentes Ende dieser verkorksten Gesetzgebungsgeschichte.

Dieser Text stammt aus Heft 28/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.