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Illegales Teakholz aus Myanmar?

Die letzte Etappe der Gorch-Fock-Sanierung

Das Segelschulschiff Gorch Fock der Deutschen Marine im Winter an seinem Liegeplatz in Kiel im Marinehafen
Wurde die "Gorch Fock" mit illegal gefälltem Teakholz aus Myanmar saniert? © penofoto.de / Adobe Stock

Fast 6 Jahre dauerte die Sanierung des Segelschulschiffs Gorch Fock. Weil dabei auch Teakholz aus Myanmar zum Einsatz kam, dessen Import streng geregelt ist, musste nun ein Gericht entscheiden.

Teakholz aus Myanmar, fehlende Herkunftsnachweise und nur eine Verwarnung für den Importeur: Ein Umweltverband wollte einen fragwürdigen Holz-Import förmlich als Verstoß gegen die EU-Holzhandelsregeln gewertet wissen. Das VG Köln stellte sich dagegen: Für einen solchen behördlichen Schuldspruch fehle die rechtliche Grundlage (Urteil vom 16. Juli 2026 – 13 K 2956/22). Das Holz war 2018 durch einen deutschen Händler eingeführt worden. Ein Teil des Holzes wurde bei der Sanierung des Marine-Segelschulschiffs Gorch Fock verwendet.

Bereits damals hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den Vorgang überprüft. Importeure müssen nach der EU-Holzhandelsverordnung sowie dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) Nachweise dafür vorlegen, dass eingeführtes Holz in Myanmar legal geschlagen worden ist. Da das hier nicht geschehen war, hatte die Behörde ein Verfahren eingeleitet, am Ende jedoch auf ein Bußgeld verzichtet, weil  der Händler umfassend kooperiert und an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hatte. Die BLE ging schließlich von einem fahrlässigen Verstoß aus und beließ es bei einer Verwarnung.

Keine Ermächtigungsgrundlage auf europäischer oder nationaler Ebene

Einem Umweltverband ging das jedoch nicht weit genug. Er verlangte von der BLE eine förmliche Feststellung, dass der Importeur gegen die EU-Holzhandelsverordnung verstoßen hatte. Nur wenn eine solche förmliche Feststellung bereits erfolgt sei, argumentierte der Umweltverband, könne ein weiterer Rechtsverstoß als strafbarer Wiederholungsfall gelten und damit später strenger geahndet werden. Nachdem die Behörde den Antrag ablehnte, zog der Verband vor das VG Köln.

Dort blieb die Klage jedoch ohne Erfolg, das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es für die beantragte förmliche Feststellung einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte, da sie in die Rechte des Importeurs eingreife. Eine solche finde sich aber weder in der EU-Verordnung noch im nationalen Recht.

Auch keine Pflicht zu weitergehenden Nachforschungen

Auch mit seinem weiteren Anliegen, die BLE zu Nachforschungen über den Verbleib sämtlicher betroffener Holzimporte zu verpflichten, konnte sich der Verband nicht durchsetzen. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde ihre Kontroll- und Überwachungspflichten bereits durch die Untersuchungen im Jahr 2018 vollständig erfüllt habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre, seien nicht erkennbar gewesen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Umweltverband kann noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster stellen.