NGOs scheitern mit Klage gegen europäische Klimaziele

Zitiervorschlag
NGOs scheitern mit Klage gegen europäische Klimaziele. beck-aktuell, 02.09.2026 (abgerufen am: 04.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205011)
Zwei Umweltorganisationen wollten die EU-Kommission zu strengeren Klimavorgaben zwingen. Doch das EuG sieht keinen Fehler bei der Kommission. Die Kritik der NGOs beziehe sich vielmehr auf Gesetzgebungsakte der Union.
Zwei Umweltorganisationen sind gegen die EU-Kommission vor Gericht gezogen, weil sie die europäischen Klimaziele für zu schwach halten. Das Global Legal Action Network und Climate Action Network Europe (CAN Europe) kritisieren einen Durchführungsbeschluss der Kommission, der festlegt, wie viele Treibhausgase die einzelnen EU-Staaten zwischen 2023 und 2030 ausstoßen dürfen.
Aus Sicht der Organisationen reichen die zugrunde liegenden Emissionsminderungsziele nicht aus, um grundlegende Vorgaben des EU-Rechts und insbesondere des Pariser Klimaabkommens einzuhalten. Sie werfen der Kommission außerdem vor, ihre Berechnungen auf einer mangelhaften Folgenabschätzung aufgebaut zu haben. Nachdem die EU-Behörde einen Antrag der Organisationen auf Überprüfung des Beschlusses zurückgewiesen hatte, brachten die NGOs den Streit vor das EuG.
Das Gericht stellte sich nun auf die Seite der EU-Kommission und wies die Nichtigkeitsklage der beiden Umweltorganisationen vollständig ab (Urteil vom 02. September 2026, Az. T-120/24). Nach Auffassung der Richterinnen und Richter zielt die Kritik der Organisationen nicht etwa auf Fehler des angefochtenen Durchführungsbeschlusses ab, sondern auf die Klimaziele, die zuvor vom europäischen Gesetzgeber im EU-Klimagesetz festgelegt worden waren, sowie auf die Folgenabschätzung, die dem Beschluss der Kommission ebenfalls zugrunde lag.
EuG: EU-Kommission setzt Ziele nur um
Die Kommission habe bei der Festlegung der jährlichen Emissionsbudgets für die Mitgliedstaaten lediglich ihre Durchführungsbefugnisse ausgeübt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die bereits verbindlich festgelegten Emissionsminderungsziele der EU anzuwenden und die nationalen Zuweisungen nach den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen. Die Behörde habe weder die Befugnis, diese festgelegten Klimaschutzziele zu ändern, noch die, strengere Ziele an ihre Stelle zu setzen.
Die Richterinnen und Richter warnten davor, das Verfahren der internen Überprüfung zu nutzen, um grundlegende politische Entscheidungen der EU nachträglich infrage zu stellen. Wenn die Kommission im Rahmen eines solchen Verfahrens die vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten beschlossenen Klimaziele neu bewerten könnte, käme dies, so das Gericht, einer indirekten Korrektur von Gesetzgebungsakten gleich. Das wäre nach Ansicht des EuG mit der Rollenverteilung der EU-Institutionen und dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
Auch auf das Aarhaus-Übereinkommen konnten sich die Umweltorganisationen demnach nicht mit Erfolg berufen. Die darin vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten dürften nicht dazu genutzt werden, mittelbar die Rechtmäßigkeit eines EU-Gesetzgebungsakts wie des Europäischen Klimagesetzes anzugreifen, erklärte das EuG.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass die von den Umweltorganisationen vorgebrachten Einwände gegen den Durchführungsbeschluss lediglich ihre Kritik an den europäischen Klimazielen und der zugrunde liegenden Folgenabschätzung wiederholten. Konkrete Rechtsfehler des Durchführungsbeschlusses selbst hätten sie dagegen nicht aufgezeigt. Die Kommission habe den Antrag auf interne Überprüfung daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Für Markus Beham ist die Entscheidung des EuG für die klagenden NGOs aber keineswegs eine vollständige Niederlage: "Zwar waren die klagenden Umweltorganisationen in erster Instanz gegen die Kommission erfolglos", so der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Doch das Gericht habe bei der Überprüfung interner Entscheidungen von Unionsorganen zu erhöhter Sorgfalt bei der Antragsprüfung gemahnt und deshalb der Kommission auch einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Aus Sicht von Beham ist damit "klargestellt, dass Unionsorgane im Rahmen der Überprüfung interner Entscheidungen aufgrund der Aarhus-Konvention detailliert die vorgetragenen Rechtswidrigkeitsgründe heranzuziehen haben".
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, letzte Instanz wäre der EuGH. Die Organisationen können dort binnen zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- EuG
- Urteil vom 02.09.2026
- T-120/24
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NGOs scheitern mit Klage gegen europäische Klimaziele. beck-aktuell, 02.09.2026 (abgerufen am: 04.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205011)



