Alte Eiche darf trotz Fällgenehmigung stehen bleiben

Zitiervorschlag
Alte Eiche darf trotz Fällgenehmigung stehen bleiben. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203916)
Ein Eigentümer wollte eine über 60 Jahre alte Eiche auf der Grundstücksgrenze fällen lassen. Die Stadt hatte dies erlaubt, die WEG verweigerte ihre Zustimmung. Der Baum sei zu wichtig für das örtliche Kleinklima, erklärte nun das AG Regensburg.
Die Fällgenehmigung der Stadt allein reicht nicht: Ein Eigentümer konnte die Zustimmung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Entfernung einer Eiche auf der Grundstücksgrenze nicht verlangen. Das AG Regensburg wies seine Klage ab, weil der Baum die angrenzenden Reihenhäuser vor sommerlicher Hitze schütze (Urteil vom 07.08.2026 – 10 C 2075/25 WEG).
Die über 60 Jahre alte Eiche stand auf der Grenze zwischen einem Reihenmittelhaus und dem Grundstück der WEG. Sie war höher als die Gebäude und im Bebauungsplan als zu erhaltender Baumbestand eingezeichnet. Der Eigentümer hatte die Fällung beantragt und dafür von den zuständigen Behörden zwei Genehmigungen sowie eine Befreiung vom Bebauungsplan erhalten.
Daraufhin verlangte er von der WEG die Zustimmung zur Fällung oder den Verzicht auf ihren Miteigentumsanteil. Die Kosten waren mit 4.046 Euro veranschlagt. Die WEG hatte stattdessen einen Sicherheits- und Pflegeschnitt vorgeschlagen.
Fällrecht nicht ohne Ausnahme
Nach § 923 Abs. 2 BGB kann grundsätzlich jeder Nachbar die Beseitigung eines Baums auf der Grundstücksgrenze verlangen. Das AG hat den Anspruch hier aber über das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begrenzt. Die Vorschrift erfasse nicht, dass ein einzelner Baum für die örtlichen klimatischen Verhältnisse eine besondere Bedeutung haben könne.
Das AG hat deshalb die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen. Die Eiche beschatte nach den Feststellungen beim Ortstermin über Stunden die Südfassaden, teilweise die Dächer und die Vorgärten. Sie mindere die Aufheizung der Gebäude, verbessere die Luftqualität und sorge durch Verdunstung für Kühlung. Der Baum biete einen natürlichen Hitzeschutz, der vor Ort nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden könne. Das AG berücksichtigte dabei auch den besonderen Schutz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG sowie die baumschützenden Vorgaben des Bebauungsplans und der örtlichen Baumschutzverordnung.
Laub und Wurzeln reichen nicht
Der Eigentümer hatte auf Laub, Pollen, Insekten und Wurzeln verwiesen. Seine Terrasse, sein Balkon und die Baumeinfassung seien dadurch beschädigt worden. Außerdem könne er wegen einer allergischen Hautreaktion den Garten nicht nutzen.
Das AG sah darin keinen Grund, die Eiche zu entfernen. Laub, Eicheln, Schatten und zusätzlicher Reinigungsaufwand seien typische Folgen eines großen Baums. Die Unebenheiten an Terrasse und Baumeinfassung schränkten die Nutzung des Grundstücks nicht erheblich ein; teilweise blieb offen, ob die Wurzeln überhaupt dafür verantwortlich waren.
Die behauptete Allergie hatte der Eigentümer nicht belegt. Bei einem möglichen Befall mit Raupen oder anderen Schädlingen müsse nicht sofort der Baum gefällt werden. Zunächst könnten gezielte Maßnahmen gegen die Tiere in Betracht kommen.
Auch die behördliche Fällgenehmigung ändere an dem Ergebnis nichts. Sie betreffe nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Fällung. Ob die WEG als Miteigentümerin der Eiche der Beseitigung zustimmen müsse, sei nach Zivilrecht zu entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell, js
- AG Regensburg
- Urteil vom 07.08.2026
- 10 C 2075/25 WEG
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Alte Eiche darf trotz Fällgenehmigung stehen bleiben. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203916)



