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Klima-Splitgerät in der WEG

Erstmal einbauen, später prüfen

Wohngebäude mit mehreren Apartments, Klimaanlagen an den Balkons
Lärmbelastigung hin oder her: Eine WEG muss den Einbau einer Klimaanlage an den Balkon grundsätzlich erlauben. © Paweł Michałowski / Adobe Stock

Wohnungseigentümer müssen ihre Wohnungen an veränderte Klimabedingungen anpassen können: Der BGH hat entschieden, dass eine WEG den Einbau eines Klimageräts auf dem Balkon grundsätzlich gestatten muss, Lärmbelästigungen durch das Gerät könne man auch später noch begegnen.

Wohnungseigentümer haben ein Anrecht darauf, ein Klimagerät auf ihrem Balkon einbauen zu lassen. Eine Hausgemeinschaft muss dies grundsätzlich gestatten, entschied der BGH in Karlsruhe. Bloße Befürchtungen über etwaige Lärmbelästigungen reichten für eine Ablehnung nicht aus (Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25). 

In dem Verfahren waren Wohnungseigentümer aus Berlin vor Gericht gezogen, die auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag auf Gestattung des Einbaus fand bei einer Eigentümerversammlung aber keine Mehrheit. 

Klima-Splitgeräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden.

Wechselnder Erfolg in Vorinstanzen

Nun haben die betroffenen Wohnungseigentümer in höchster Instanz Recht bekommen. Das AG Pankow hatte die Beschlussersatzklage der Eigentümer in erster Instanz noch abgewiesen, das LG Berlin ersetzte dagegen den ablehnenden WEG-Beschluss in einem Berufungsurteil mit einem Gestattungsbeschluss zugunsten der betroffenen Eigentümer. 

Dagegen legte wiederum die WEG Revision vor dem BGH ein und argumentierte, dass der Einbau der Klimaanlage zu erheblichen Lärmstörungen führen würde, die nach § 20 Abs. 3 WEG über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen würden. 

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und wies die Revision der WEG ab. Er stellte klar, dass im Rahmen des § 20 Abs. 3 WEG eine Abwägung zwischen den Eigentumsrechten aller Wohnungseigentümer vorzunehmen sei. Dabei sei der Regelungszweck des modernisierten WEG zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber habe es mit der Reform aus dem Jahr 2020 den Wohnungseigentümern erleichtern wollen, ihre Wohnungen baulich an sich stetig verändernde Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine "Versteinerung" des baulichen Zustands zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei der Einbau einer Klimaanlage zunächst grundsätzlich zu gestatten, solange eine erhebliche Beeinträchtigung nicht bereits im Vorfeld sicher feststeht.

BGH: Einbau gestatten, Lärmstörungen später begegnen

Weil die hier befürchteten Lärmimmissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten der Eigentümer abhängen würden, sei es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten. Wenn die Nutzung der Klimaanlage tatsächlich störende Folgen haben sollte, könne diesen auch im Nachhinein ausreichend begegnet werden, argumentierte der BGH, beispielsweise durch die Vereinbarung zeitlicher Nutzungsbeschränkungen und etwaige Anpassungen der Hausordnung. 

Zum jetzigen Zeitpunkt stehe hingegen noch nicht fest, dass die Immissionen der Klimaanlage überhaupt tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer führen werden. Das konkrete Klimagerät sei grundsätzlich in der Lage, die TA-Lärm einzuhalten. Außerdem sei das nächste Schlafzimmer mehrere Meter vom Balkon entfernt, auf dem das Außengerät eingebaut werden soll, sodass auch diesbezüglich eine Beeinträchtigung noch nicht feststehe.