Kein Recht auf einen Teich

Zitiervorschlag
Kein Recht auf einen Teich. beck-aktuell, 29.06.2026 (abgerufen am: 29.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200941)
Eine WEG beschließt, einen Teich in der Anlage stillzulegen. Die Eigentümerin, vor deren Terrasse sich der Teich befindet, kann nichts dagegen tun – vor allem, weil eine Neubepflanzung geplant ist, der Außenbereich also natürlich bleibt.
Auf der Grünfläche einer Wohnanlage aus den 1950er-Jahren befindet sich ein Teich. 2018 beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), diesen stillzulegen und zu bepflanzen und setzt einen Kostenrahmen fest. Details will sie in einem weiteren Beschluss festsetzen. Ende Juli 2023 fasst die WEG mehrheitlich den Beschluss, den Teich in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu bepflanzen.
Eine Wohnungseigentümerin sieht sich durch die geplante Umgestaltung der vor ihrer Terrasse befindlichen Grünfläche unbillig benachteiligt und führt auch den Naturschutz ins Feld: an dem Teich versammelten sich regelmäßig seltene Vögel. Beide WEG-Beschlüsse seien daher unwirksam bzw. nichtig.
Kein Recht auf einen Teich
Das AG München tritt dem entgegen. Gegen den 2018 gefassten Beschluss könne die Frau schon deshalb nichts mehr ausrichten, da dieser mangels Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Der Beschluss sei auch nicht nichtig, da die WEG die Beschlusskompetenz für den Beschlussgegenstand gehabt habe (Urteil vom 09.07.2025 – 1292 C 17648/23, nicht rechtskräftig).
Die vorgesehene Grünflächenumgestaltung, die faktisch die Stilllegung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Teiches zur Folge hat, hält das Gericht für möglich, da diese Einrichtung weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich benannt wird. Damit sei der Zierteich "lediglich faktisch vorhandener Bestandteil der Erstausstattung". Seine Abschaffung stehe daher nicht im Widerspruch zu Nutzungsvereinbarungen und sei damit grundsätzlich auch zulässig.
Neubepflanzung schafft gleichwertigen Ersatz
Auch überschreite die Beschlussfassung die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG a.F. nicht, das gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten sind. Eine unbillige Benachteiligung setze unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfe. Das schließt das AG München hier aus, zumal die Ersetzung des Teichs durch eine Bepflanzung vorgesehen sei..
Zwar befinde sich der Teich unmittelbar vor der Terrasse der Wohnungseigentümerin. Insoweit sei sie im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern in erhöhtem Maß von der Umgestaltung betroffen. Allerdings erfolge diese durch die Bepflanzung in zumutbarer Weise. Die Begrünung wertet das Gericht als "gleichwertige Maßnahme", die den natürlichen Zustand des Außenbereichs erhält. Die Entfernung des Teichs sei aufgrund des durch die Bepflanzung geschaffenen Ersatzes somit nicht als treuwidriges Sonderopfer zu werten.
Auch erschließe sich aus dem Vorbringen der Wohnungseigentümerin nicht, dass die WEG § 44 BNatSchG nicht beachtet habe, was die beschlossene Maßnahme undurchführbar machen würde. Der Vortrag sei insoweit nicht ausreichend substantiiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- AG München
- Urteil vom 09.07.2025
- 1292 C 17648/23
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Kein Recht auf einen Teich. beck-aktuell, 29.06.2026 (abgerufen am: 29.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200941)



