Darf die Mehrheit Kunst an die Fassade bringen?

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Darf die Mehrheit Kunst an die Fassade bringen?. beck-aktuell, 10.07.2026 (abgerufen am: 10.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201796)
Ein Hochhaus soll bemalt werden – doch ein Eigentümer einer Wohnung in dem Haus kämpft vor dem BGH gegen die mehrheitlich beschlossene Teilnahme an dem stadtweiten Street-Art-Projekt. Was steckt hinter seinem Widerstand gegen den WEG-Beschluss?
Ein Wohnungseigentümer versucht am BGH in letzter Instanz zu verhindern, dass ein Hochhaus in Wuppertal Teil eines stadtweiten Street-Art-Projekts wird. Dabei sollen mehrere Werke ein Ensemble entlang der Talachse bilden. Der Mann hat bislang erfolglos dagegen geklagt, dass laut einem Beschluss der anderen Wohnungseigentümer auf die Nordseite des Gebäudes ein großformatiges Gemälde kommen soll. Wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner sagte, geht es im Kern um die Frage: "Wie weit reicht die Macht der Mehrheit?
Diese hatte 2024 beschlossen, dass die Verwalterin einen Vertrag mit dem für das Kunstprojekt verantwortlichen Verein abschließe. Der Kläger argumentiert laut seinem Anwalt unter anderem, das Gemälde gestalte die Wohnanlage grundlegend um, er könne über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade anbringen und es sei ein erhöhtes Aufkommen an Besucherinnen und Besuchern zu erwarten. Zudem bleibe offen, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde.
Vom "Wesen der Kunst"
Gerade Letzteres spielt aus Sicht des LG Düsseldorf, das in der Vorinstanz bereits entschieden hat, aber keine Rolle. Dieses hatte geurteilt: "Wesen der Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, die auch im Laufe der Erstellung des Kunstwerkes Freiräume für Änderungen beinhalten muss, da beim künstlerischen Schaffen Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammenwirken." In dem beanstandeten WEG-Beschluss gehe es aber nur um den Abschluss eines Vertrages, um ein Kunstwerk anzubringen.
Das Gericht zitiert aus dem Beschlussprotokoll, dass sich das Werk eng an Stil und Farbgebung früherer Arbeiten der vom Verein ausgewählten Künstlerin anlehnen werde. Es werde garantiert frei von politischen, rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalten sein. Den Eigentümern und Eigentümerinnen sollten keine Kosten entstehen. Die Idee sei, dass das Bild möglichst lange erhalten bleibe. Die Eigentümer dürften die Wand aber nach fünf Jahren überstreichen.
Von Kunstfreiheit und Zweckentfremdung
Der Anwalt des Klägers argumentierte am BGH, das Wohngebäude werde zum Ausstellungsobjekt, zum Teil eines Freiluftmuseums. Er interpretierte die Kunstfreiheit negativ in seinem Sinne: "Hab' ich nicht einen Anspruch drauf, dass mein Eigentum frei von Kunst bleibt?"
Für die Gegenseite betonte deren Anwalt, dass nur eine Fassade an einem Gebäude einer ganzen Anlage bemalt werden solle. Zudem seien 24 bis 36 solcher Kunstwerke in Wuppertal geplant. "Es ist doch dann nichts mehr Besonderes." Der Zweck des Gebäudes – dort zu wohnen – werde nicht beeinträchtigt. Und wenn man immer nur Bedenkenträgern folge, könne man derartige Projekte nie umsetzen. Auch Richterin Brückner räumte ein, dass in großen Eigentümergemeinschaften niemals Einstimmigkeit herzustellen sei.
Unterstützung von der Rathausspitze
Selbst der Oberbürgermeister hatte nach Angaben des LG in einem Brief für die Aktion geworben: Das Kunstprojekt werde 2025 in einem namhaften Reiseführer erwähnt, heiße es darin. "Das wird einen weiteren touristischen Schub erzeugen, das Stadtmarketing unterstützen und unserer Stadt eine breite Aufmerksamkeit geben. Ich würde mich sehr freuen, demnächst ein Kunstwerk von (...) an Ihrer Fassade bestaunen zu dürfen."
Am LG Düsseldorf und zuvor am AG Wuppertal war der klagende Wohnungseigentümer abgeblitzt. Am BGH will er mit seiner Revision weiterhin erreichen, dass der Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt wird. Der fünfte Zivilsenat in Karlsruhe will sein Urteil am 25. September sprechen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- dpa
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