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Kunst an der Fassade

BGH stärkt die Macht der Mehrheit in der WEG

Street-Art-"Mural" an der Fassade eines Gebäudes in Berlin, schwarz-weiß
Wenn es der Mehrheit gefällt ... (Symbolbild) © Katie Chizhevskaya / Adobe Stock

Über Kunst lässt sich streiten. Aber darf man sie auch wegklagen? Ein Wohnungseigentümer wollte gegen den Willen der WEG ein riesiges Street-Art-Werk an der Fassade seines Wohnhauses verhindern. Ohne Erfolg: Der BGH lässt der Kunst ihren Freiraum.

Der BGH hat entschieden, dass eine WEG die künstlerische Gestaltung der Hausfassade mehrheitlich beschließen durfte. Dass das Kunstwerk das Erscheinungsbild des Hochhauses über Jahre erheblich verändern wird, reicht für den BGH nicht aus, um die Mehrheitsentscheidung zu Fall zu bringen (Urteil vom 25.09.2026 – Az. V ZR 165/25).

Ausgangspunkt des Streits war ein stadtweites Street-Art-Projekt des Vereins "Urbaner Kunstraum Wuppertal – UKW". Der Verein hatte der WEG angeboten, die Nordseite des Hochhauses auf eigene Kosten von einer internationalen Street-Art-Künstlerin gestalten zu lassen.

Das Werk soll möglichst lange, nach Vorstellung des Vereins mehr als zehn Jahre, erhalten bleiben. Die WEG kann jedoch bereits nach fünf Jahren frei entscheiden, ob das Bild bleibt, überstrichen oder die Fassade etwa im Zuge einer Dämmung verändert werden soll. 2024 stimmte die Mehrheit der Wohnungseigentümer dafür, dass die Verwalterin einen entsprechenden Vertrag mit dem Verein schließen darf.

Ein Eigentümer wollte sich damit nicht abfinden. Er zog zunächst vor das AG Wuppertal und anschließend vor das LG Düsseldorf. Unter anderem argumentierte er, das großflächige Gemälde verändere die Wohnanlage grundlegend. Außerdem könne er über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade installieren und müsse mit mehr Besucherinnen und Besuchern rechnen. Auch den WEG-Beschluss selbst hielt er für zu unbestimmt - Schließlich hätten sie bei der Abstimmung noch gar nicht genau gewusst, wie das fertige Kunstwerk am Ende aussehen würde.

Mit diesen Einwänden hatte er bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nun scheiterte er auch vor dem BGH.

"Wie weit reicht die Macht der Mehrheit?"

Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner brachte die entscheidende Frage zu Beginn des Verfahrens auf den Punkt: "Wie weit reicht die Macht der Mehrheit?" Die Antwort des BGH fällt recht deutlich aus: ziemlich weit.

Ein großflächiges Fassadengemälde sei eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG, die Wohnungseigentümer grundsätzlich mit Mehrheit beschließen könnten, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Das gelte auch dann, wenn eine Maßnahme auf Dauer angelegt sei und das Erscheinungsbild einer Wohnanlage erheblich verändere.

Die entscheidende Grenze werde erst erreicht, wenn das Vorhaben die Wohnanlage gemäß § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG grundlegend umgestalte. Genau das sah der BGH hier nicht. 

Dass eine Fassade nach der geplanten Maßnahme anders aussehe als vorher, reiche für eine grundlegende Umgestaltung noch nicht. Auch deutliche optische Veränderungen könnten grundsätzlich von der Mehrheit beschlossen werden. Das gelte etwa für eine neue Farbgestaltung und ebenso für eine künstlerische Gestaltung.

Bauliche Veränderung ja, grundlegende Umgestaltung nein

Der BGH stellte klar, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 20, 21 WEG erreichen wollte, dass bauliche Veränderungen leichter möglich werden als früher. Veränderungen am optischen Erscheinungsbild sollten nicht mehr regelmäßig an einzelnen Eigentümern scheitern.

Für die Frage, wann die Grenze zur grundlegenden Umgestaltung nach § 20 Abs. 4 WEG überschritten sei, gelte ein strenger Einzelfallmaßstab. Entscheidend sei nicht allein, wie stark sich die betroffene Hauswand oder das einzelne Gebäude verändere. In den Blick genommen werden müsse vielmehr die Wohnanlage als Ganzes.

Eine allgemeingültige Definition wollte der BGH dabei jedoch ausdrücklich nicht liefern. Ob eine optische Veränderung zu weit gehe, hänge von den konkreten Umständen ab und müsse von den Tatsachengerichten im jeweiligen Einzelfall bewertet werden.

Das LG Düsseldorf hat diese Grenze aus Sicht des BGH korrekt gezogen. Dabei habe es auch berücksichtigen dürfen, dass das Wandgemälde nicht isoliert entstehe, sondern Teil eines größeren Kunstprojekts sei, das mit mehreren Werken gemeinsam das gesamte Wuppertaler Stadtbild prägen solle. Das Bild werde deshalb nicht nur als Gestaltung dieses einen Hochhauses wahrgenommen, sondern zugleich als Teil eines größeren künstlerischen Ensembles.

Vereinbarkeit von Bestimmtheit und dem "Wesen der Kunst"

Auch mit seinem zweiten zentralen Argument scheiterte der Eigentümer: Der BGH erklärte, dass der WEG- Beschluss nicht deshalb zu unbestimmt sei, weil bei der Abstimmung niemand gewusst habe, wie das Kunstwerk am Ende genau aussehen würde.

Beschließe eine WEG, Street-Art einer namentlich bestimmten Künstlerin an seiner Fassade zu erlauben, müsse nicht bereits jedes Detail des späteren Werks feststehen. Denn ein Kunstwerk entstehe eben anders als eine gewöhnliche Baumaßnahme. Künstlerische Werke entwickelten sich in einem dynamischen, kreativen Prozess und könnten sich auch während ihrer Entstehung weiterhin verändern. Gerade bei einem großflächigen Werk unter freiem Himmel müsse Raum für diese künstlerische Entwicklung bleiben. Die Künstlerin müsse auf die Umgebung reagieren, könne ausprobieren und überarbeiten. 

Anders gesagt: Es gehört für den BGH "zum Wesen der Kunst", dass ihr Ergebnis nicht vollständig vorhersehbar ist.

Damit die Eigentümerinnen und Eigentümer trotzdem wissen, worüber sie abstimmen, könnten Vorgaben etwa zu Farbgebung, Stil oder Gestaltung den nötigen Rahmen setzen, machte der BGH gleichzeitig deutlich. Im Wuppertaler Fall sei dies auch geschehen.

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Persönlicher Kunstgeschmack reicht nicht für ein Veto

Schließlich sah der BGH auch keine unbillige Benachteiligung des klagenden Eigentümers im Sinne des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG. Diese gesetzliche Grenze greife nicht bereits deshalb, weil sich ein einzelner Eigentümer besonders stark an einer Entscheidung stört. Er müsste durch die Maßnahme vielmehr stärker beeinträchtigt und damit ungleich behandelt werden als andere Eigentümer.

Das sei hier nicht der Fall gewesen. Insbesondere gebe es kein individuelles Vetorecht gegen Fassadenkunst allein aufgrund des persönlichen Geschmacks, betonte der BGH. Dass einem Wohnungseigentümer das Gemälde weniger gefalle als seinen Nachbarn, stelle keine unbillige Benachteiligung dar, die den Mehrheitsbeschluss unzulässig machen könne.

Damit steht fest: Das Wuppertaler Hochhaus darf Teil des Street-Art-Projekts werden. Ob es allerdings auch so kommen wird, ist trotzdem noch nicht geklärt. Denn der für das Kunstprojekt verantwortliche Verein äußerte sich auf Nachfrage zunächst nicht dazu, ob er die Fassade noch bemalen will.