Syndikusanwalt in Altersteilzeit darf Zulassung behalten

Zitiervorschlag
Syndikusanwalt in Altersteilzeit darf Zulassung behalten. beck-aktuell, 20.07.2026 (abgerufen am: 21.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202386)
Wer in Altersteilzeit geht, kann im Blockmodell schon einige Jahre vor Renteneintritt freigestellt werden. Ein Syndikusanwalt darf auf diesen letzten Metern aber nicht seine Zulassung verlieren. Das wäre mit dem Konzept der Altersteilzeit unvereinbar, sagt der BGH.
Der BGH hat entschieden, dass einem Syndikusanwalt nicht die Zulassung entzogen werden darf, weil er in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit vollständig freigestellt ist. In der Vollzeitbeschäftigung in der Aktivphase liege eine "Vorleistung", die mit der Freistellung nur abgegolten werde – die anwaltliche Tätigkeit ende daher nicht (Urteil vom 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24).
Ein GmbH-Geschäftsführer, der für seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zugelassen war, sollte die letzten vier Jahren seines Arbeitslebens in Altersteilzeit verbringen. Nach dem sogenannten Blockmodell wurde dabei vereinbart, dass er die ersten zwei Jahre bei hälftigen Bezügen in Vollzeit arbeiten und dafür in der zweiten Hälfte von der Arbeit befreit werden sollte.
Als er seine Freistellung jedoch bei der Rechtsanwaltskammer meldete, reagierte diese mit einem Widerruf seiner Anwaltszulassung. Das Argument: Seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht mehr den Anforderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dagegen zog er zunächst vor den AGH Berlin, der die Erledigung des Rechtsstreits erklärte, weil der Anwalt inzwischen für den Ablauf seiner Altersteilzeit auf seine Zulassung verzichtet. Über die Berufung der RAK entschied der BGH nun auch in der Sache, da die Beschwer gerade im Zeitraum vor Ende der Altersteilzeit liege. Der Senat für Anwaltssachen erklärte den Widerruf der Zulassung für rechtswidrig.
Freistellung, aber mit Ansage
Grundsätzlich werde für die Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit – und damit Änderungen in den Zulassungsvoraussetzungen – durchaus auf den aktuellen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung abgestellt und nicht etwa auf zuvor einmal ausgeübte Tätigkeiten. Aus dem rechtlichen Rahmen und den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis könnten sich allerdings Ausnahmen ergeben.
Denn nicht jede Unterbrechung solle direkt zu einem Widerruf der Zulassung führen. So etwa einleuchtend bei bezahltem Urlaub oder Erkrankungen, da die Tätigkeit im Anschluss jeweils wieder aufgenommen werde. Ähnliches gelte in Fällen der Elternzeit, in denen die gegenseitigen Pflichten lediglich vorübergehend "ruhen". Beim Blockmodell werde die Tätigkeit nach der Freistellung zwar gerade nicht fortgesetzt, jedoch sprächen hier Zweck und Ausgestaltung der Altersteilzeit sowie die Wahrung einer "einheitlichen Versorgungsbiographie" für die Aufrechterhaltung der Zulassung.
Im Gegensatz zum Teilzeitmodell, bei dem über die gesamte Altersteilzeitperiode hinweg nur 50% der Leistung und Bezüge erbracht würden, gehe es beim Blockmodell der Sache nach um eine Umverteilung der Leistungen. Der Arbeitnehmer trete durch seine Vollzeitleistung in der ersten Hälfte in "Vorleistung", die er für die Freistellungsphase anspare. Die Freistellung erfolge dann zur Abgeltung dieses Guthabens.
Gleitender Übergang in die Altersrente
Durch diese blockweise zeitliche Verteilung ändere sich die Natur des Arbeitsverhältnisses nicht. "Normativ betrachtet" bestehe daher über den gesamten Zeitraum hinweg noch eine syndikusanwaltliche Tätigkeit. Im Gegensatz zu den anderen Ausnahmekonstellationen müsse hier keine Wiederaufnahme der Tätigkeit in Aussicht stehen.
Ein Widerruf verbiete sich auch deshalb, da sonst der Zweck des Altersteilzeitgesetzes – die Schaffung eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente – untergraben würde. Mit dem Verlust der Anwaltszulassung gehe gleichzeitig auch die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verloren (§ 39 Abs. 2 SGB X), sodass der Syndikusanwalt auf seine letzten Arbeitsjahre noch das Versorgungssystem wechseln müsse. In der Regel könne er in dieser kurzen Versicherungszeit allerdings gar keine ausreichenden Ansprüche erwerben.
Zuletzt entspreche diese Beurteilung auch der Handhabung im Beamtenrecht: Nach dem BVerwG befänden sich auch Beamte in der Freistellungsphase weiterhin im Beamtenverhältnis.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Urteil vom 29.06.2026
- AnwZ (Brfg) 24/24
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Syndikusanwalt in Altersteilzeit darf Zulassung behalten. beck-aktuell, 20.07.2026 (abgerufen am: 21.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202386)



