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Glosse

Verschätzt

Rotlicht
© Viesturs/adobe

Es gibt ein paar Dinge im Straßenverkehr, die sollte man besser lassen. Der qualifizierte Rotlichtverstoß, also noch schnell über die Ampel huschen, obwohl diese schon länger als eine Sekunde auf Rot steht, gehört unbedingt dazu.

Und verlassen Sie sich bloß nicht darauf, dass das schon keiner mitkriegt. Denn ein Fall des BayObLG vom März zeigt, dass das Denunziantentum seit einiger Zeit in erschreckender Weise zugenommen hat (Beschl. v. 11.3.​2026 – 201 ObOWi 105/26) und quasi hinter jedem Busch jemand lauert, der nur darauf wartet bei der Staatsmacht zu petzen. Doch glücklicherweise hält die Justiz nicht jeden selbsternannten Hilfssheriff für per se glaubwürdig.

Der betroffene Busfahrer war vom Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße in Höhe von 200 EUR sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verdonnert worden. Das Verfahren ins Rollen gebracht hatte nicht etwa ein Ampelblitzer, sondern ein im Bus befindlicher Fahrgast. Dem war der Betroffene wegen seiner ständigen Rotlichtverstöße schon länger ein Dorn im Auge. Deshalb hatte er sich das Tatgeschehen, was er dann zur Anzeige brachte, auch besonders präzise eingeprägt und dokumentiert. Auch bei der Messmethode war er streng wissenschaftlich, sprich standardisiert vorgegangen. Denn als die Lichtzeichenanlage auf Rot umsprang, begann er auch schon innerlich anzuzählen: „21, 22, …“ – kennt man ja auch von der wissenschaftlich überaus validen Berechnung der Gewitterentfernung. Und kaum hatte er „22“ zu Ende gezählt, schlug zwar nicht der Blitz ein, sondern stand der Frontbereich des Busses mitten in der Kreuzung. Keine Frage, diese „Messung“ ist belastbar, befand das AG; immerhin war der Zeuge Diplom-Ingenieur, mithin mit Messmethoden jedweder Art bestens vertraut. Das BayObLG war sich da nicht ganz so sicher, begegne die Rechtsprechung einer derart freien Schätzung aus gutem Grund selbst dann mit einem gerüttelten Maß an Misstrauen, wenn diese von einem vermeintlichen Fachmann vorgenommen wurde. Hinzu kam, dass das AG seine Berechnung der Dauer der Rotphase – eine Sekunde zuzüglich einige Hundertstel eben davon – auf eine weitere Schätzung des Zeugen stützte, nämlich auf die „nicht auffällig starke Beschleunigung“. Fragen Sie mal eine BMW-Fahrerin und den Fahrer eines 2 CV, was sie darunter verstehen . Trotzdem kam der Busfahrer nicht ungeschoren davon. Denn das, was das AG festgestellt hatte, reichte für eine fahrlässige Missachtung des Rotlichts und eine damit einhergehende Geldbuße in Höhe von 135 EUR allemal (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 6845).

Dieser Text stammt aus Heft 29/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.