Beschleunigen mit Auto ist Gewalt – außer die List überwiegt

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Beschleunigen mit Auto ist Gewalt – außer die List überwiegt. beck-aktuell, 20.07.2026 (abgerufen am: 21.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202291)
Examensrelevant: Wer eine Person, die sich an einem Fahrzeug festklammert, durch starkes Beschleunigen abschüttelt, um Geld, das sich im Auto befindet, für sich zu behalten, kann Gewalt im Sinn des § 249 Abs. 1 StGB anwenden.
Das OLG Hamm hat eine Anklage wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer großen Strafkammer eröffnet (Beschluss vom 05.05.2026 – 5 Ws 71/26). Dabei musste das Gericht das Vorliegen von Gewalt von einer bloßen räuberischen List abgrenzen – ein Sachverhalt, der im Examen gerne abgefragt wird. Zudem ging es um die examensrelevante Frage der "Pervertierung" eines Pkw im Straßenverkehr.
Die Staatsanwaltschaft Arnsberg warf dem Angeschuldigten vor, nach einem Zechgelage und dem Konsum von Betäubungsmitteln gemeinsam mit anderen Beteiligten versucht zu haben, Drogen zu erwerben. Dabei soll der spätere Geschädigte 2.800 Euro auf der Rücksitzbank eines Pkw zurückgelassen haben. Nach einem Streit soll der Angeschuldigte mit dem Wagen losgefahren sein, obwohl sein Begleiter sein Bargeld zurückforderte und sich beim Anfahren an die Hintertür des Autos klammerte.
Nach einer Kollision mit einer Mauer soll der spätere Geschädigte versucht haben, ins Auto zu gelangen, woraufhin der Angeschuldigte den Pkw beschleunigte, um ihn abzuschütteln und das Bargeld für sich zu behalten. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurde das Opfer etwa 20 Meter mitgeschleift und erlitt mehrere Verletzungen sowie eine Gehirnerschütterung. Der Angeschuldigte soll sich sodann mit seinem Fahrzeug und dem Bargeld entfernt haben.
Das LG hatte lediglich einen hinreichenden Tatverdacht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) angenommen und das Verfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. Das OLG Hamm bejahte hingegen einen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) hinsichtlich eines besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
List, Schnelligkeit oder Geschick sind keine Gewalt
Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Gewaltbegriffs im Sinn des § 249 StGB erfüllt sein könnten. Personengewalt setze einen körperlich wirkenden Zwang voraus, der geeignet sei, geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen. Abzugrenzen sei dies von einer Tat, die durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit geprägt sei. Dann überwiege das Überraschungsmoment und ein Raub scheide aus (, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 Ss 53/08).
"Auch in solchen Konstellationen wird allerdings die Schwelle zur gewaltsamen Wegnahme überschritten, wenn das Opfer die Absicht des Täters noch rechtzeitig erkennt und die Sache derart festhält, dass sie vom Täter nur mittels erheblicher Kraftentfaltung entrissen werden kann", so die Richterinnen und Richter.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis könne ein solcher Fall hier vorliegen. Den Videoaufzeichnungen lasse sich entnehmen, dass das Opfer nach einer ersten Kollision des Fahrzeugs mit einer Mauer die geöffnete Tür festgehalten und wiederholt versucht habe, einzusteigen. Als der Fahrer anschließend erneut stark beschleunigte, sei nicht mehr das Überraschungsmoment, sondern die Kraftentfaltung des Fahrzeugs prägend gewesen. Diese sei gegen den Festhaltegriff des Geschädigten gerichtet gewesen, habe damit unmittelbaren körperlichen Zwang dargestellt und letztlich dessen Widerstand gebrochen, weil sich das Opfer nicht länger festhalten konnte und stürzte.
Bloß eine Rückzahlung vom Sozialamt?
Der Senat hielt es zudem für möglich, dass der Angeschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Die vom LG hervorgehobenen Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten zur Herkunft und Höhe des Bargeldes beträfen Umstände, die in der Hauptverhandlung aufzuklären seien.
Demnach habe das Opfer zur Herkunft des Geldes zunächst angegeben, es handele sich um eine "Rückzahlung vom Sozialamt". Später behauptete er, das Geld sei "von meinem Bruder geliehen". Da die Geldmittel für einen Drogenkauf bestimmt gewesen seien, handelt es sich nach Ansicht des OLG Hamm bei den Widersprüchen allerdings um "ein nachvollziehbares Motiv für die Verschleierung der Herkunft".
Gehirnerschütterung als schwere Misshandlung
Das OLG Hamm bejahte auch einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB. Eine schwere körperliche Misshandlung setze nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt seien. Ausreichend sei vielmehr eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Gesundheitsfolgen oder erheblichen Schmerzen.
Die beim Opfer festgestellte Gehirnerschütterung und die weiteren Verletzungen könnten diese Schwelle erreichen. Ob der Fahrer insoweit auch vorsätzlich gehandelt habe, müsse sodann aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände in der Hauptverhandlung geklärt werden.
Abschütteln einer Person als "Pervertierung" des Pkw
Auch den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) hielt der Senat für hinreichend wahrscheinlich. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr werde von § 315b StGB jedoch nur dann erfasst, wenn der Fahrzeugführer den Pkw "in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu 'pervertieren', und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen" (zuletzt: , Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22).
Wer eine Person, die sich am Fahrzeug festklammert, abschütteln wolle, nutze das Fahrzeug nicht mehr lediglich zur Fortbewegung. Das Fahrzeug werde vielmehr zweckwidrig als Nötigungsmittel eingesetzt und der Verkehrsvorgang damit "pervertiert". Ob der Angeschuldigte mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, müsse in der Hauptverhandlung festgestellt werden.
- OLG Hamm
- Beschluss vom 05.06.2026
- 5 Ws 71/26
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Beschleunigen mit Auto ist Gewalt – außer die List überwiegt. beck-aktuell, 20.07.2026 (abgerufen am: 21.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202291)




