Zwicken macht noch keinen Kampfhund

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Zwicken macht noch keinen Kampfhund. beck-aktuell, 17.07.2026 (abgerufen am: 17.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202301)
Nachdem ihr Tibet-Terrier-Mischling in eine Rangelei verwickelt war, sollte eine Hundebesitzerin den erhöhten Steuersatz für Kampfhunde zahlen. Das hat der VGH München nun kassiert: Der andere Hund sei nicht gebissen, sondern nur „gezwickt“ worden.
Kommunen dürfen eine erhöhte Hundesteuer neben der Rasse auch an die individuelle Gefährlichkeit eines Tiers knüpfen. Der VGH Mannheim stellte aber klar: Um Ausuferungen zu vermeiden, müsse die „Bissigkeit“ dabei auf erhebliche Fälle beschränkt werden. In Einzelfällen brauche es daher eine Unterscheidung zwischen aggressivem Beißen und „Zwicken“ im Rahmen einer Rangelei (Urteil vom 17.06.2026 – 4 B 25.2055).
Als ein Mann den Tibet-Terrier-Mischling seiner Mutter ausführte, kam es zu einem Zwischenfall. Er stand gerade auf der Leine des Hundes, um dessen Hinterlassenschaften aufzusammeln, als ein anderer Hund samt Halterin um die Ecke bog. Wer nun genau die folgende Rauferei angezettelt hatte, war unklar – fest stand allerdings, dass der hinzugekommene Pekinesen-Mischling einige Wunden davontrug und tierärztlich behandelt werden musste.
Das städtische Ordnungsamt verhängte gegen die Hundehalterin aufgrund der Gefährlichkeit ihres Hundes zunächst eine Leinenpflicht innerhalb geschlossener Ortschaften – da sie hiergegen keine Rechtsbehelfe einlegte, wurde der Bescheid zuletzt bestandskräftig. Sehr wohl wehrte sie sich indes gegen die folgende Festsetzung der Hundesteuer. Diese wurde von 50 Euro auf den Kampfhundesteuersatz von 500 Euro jährlich erhöht, weil der Hund im Sine der geltenden Hundesteuersatzung als „bissig“ gelte. Nach erfolglosem Widerspruch wandte sie sich zunächst an das VG Augsburg, das ihre Klage jedoch abwies. Ihre Berufung zum VGH München hatte aber Erfolg.
Nicht jeder Biss macht „bissig“
Der 4. Senat führte aus, dass Kommunen eine erhöhte Hundesteuer durchaus nicht nur an die Listenhundeeigenschaft, sondern auch an die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes knüpfen dürfe. Damit jedoch nicht jeder Biss gegen Regenwürmer oder Mäuse als „Schädigung eines Tiers durch Biss“ im Sinne der Satzung gelte, müsse man diese einschränkend auslegen. Es brauche eine gewisse Erheblichkeitsschwelle für die Einordnung als „bissiger“ Hund.
Eskaliere eine Begegnung – ob spielerische Rangelei oder ernsthafte Beißerei – lasse sich nämlich im Nachhinein kaum mehr zuverlässig aufklären, welcher Hund sich nun angegriffen oder provoziert gefühlt habe. Die Satzung nehme daher selbst schon eine Unterscheidung vor, ob nun ein Mensch oder ein Tier durch Biss geschädigt werde oder ein „anderer Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik“.
Im "Eskalationsverlauf" wohl eher gezwickt
Vor diesem Hintergrund müsse zwischen einem Zwicken und einem Beißen unterschieden werden, wobei auch letzteres sich erst dann steuererhöhend auswirke, wenn sich der gebissene Hund bereits unterworfen hatte.
Die Fotos von der tierärztlichen Behandlung des Pekinesen-Mischlings zeigten zwar behandelte Kratzer und Hautschürfungen, tiefere Bisswunden ließen sich hingegen nicht erkennen. Im „Eskalationsverlauf“ liege es also näher, dass der Tibet-Terrier-Mischling lediglich gezwickt und nicht ernsthaft gebissen habe. Erst recht sei hier nicht erkennbar, dass dieser bereits nach einer Unterwerfung gebissen worden sei. Die Einstufung als individuell gefährlicher Kampfhund trage das somit nicht - jedenfalls nicht im steuerrechtlichen Sinne.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VGH München
- Urteil vom 17.06.2026
- 4 B 25.2055
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Zwicken macht noch keinen Kampfhund. beck-aktuell, 17.07.2026 (abgerufen am: 17.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202301)



