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OVG Münster zur Vergnügungsteuer

Im Treppenhaus gibt's keine Prostitution

Treppenhaus
Die Treppenhausfläche bleibt bei der Steuerberechnung außen vor. © Renaud / Adobe Stock

Ein Apartmenthaus in Köln dient der Prostitution – doch gehört das Treppenhaus zur Veranstaltungsfläche, die der Steuer zugrunde zu legen ist? Das OVG Münster verneint das.

Das OVG Münster hat in einem Streit um die Berechnung der Vergnügungsteuer für ein zur Prostitution genutztes Kölner Apartmentgebäude die beantragte Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit bestätigte der 14. Senat ein Urteil des VG Köln, das die Einbeziehung von Treppenhausflächen in die Steuerberechnung beanstandet hatte (Beschluss vom 15.07.2026 – 14 A 169/25).

In dem mehrgeschossigen Gebäude befinden sich pro Etage zwei abgeschlossene Apartments, die jeweils über Nummern an den Wohnungseingangstüren und an der Klingelanlage am Hauseingang gekennzeichnet sind. Der Zugang erfolgt über ein gewöhnliches Treppenhaus.

Die Stadt Köln hatte den Betreiber der gewerblichen Zimmervermietung zur Vergnügungsteuer herangezogen – wegen gezielter Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen. Bei der Berechnung der Steuer, für die es nach einer Satzung auf die Größe der Veranstaltungsfläche ankommt, bezog die Stadt sowohl Treppenhausabsätze von jeweils rund zwei Quadratmetern als auch Dachschrägenflächen vollständig ein.

Treppenhaus kein Ort für spontane Anbahnung

Das VG Köln hatte die Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt, soweit die Stadt Treppenhausflächen eingerechnet hatte. Das OVG folgte dieser Einschätzung. Da das Gebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden könne, sei die Argumentation der Stadt nicht nachvollziehbar, Kunden könnten das Treppenhaus nutzen, um sich über das Angebot anderer Prostituierter zu informieren und dieses spontan wahrzunehmen. Bei einem reinen Terminbetrieb fehle dem Treppenhaus die Funktion einer für das Publikum nutzbaren Veranstaltungsfläche.

Aber auch der Betreiber scheiterte mit seinem Antrag auf Berufungszulassung. Er hatte argumentiert, die unter Dachschrägen liegenden Flächen seien nicht nutzbar und müssten deshalb mit einem Abschlag berücksichtigt werden. Dafür konnte das OVG keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des VG Köln ist damit rechtskräftig.