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EuGH beanstandet FIFA-Regeln für Spielervermittler

Kein Finale, allenfalls ein Gruppenspiel

Logo an der Zentrale der FIFA
Die FIFA liegt im Clinch mit Spielerberatern – Grund sind strengere Berufsregeln. © Adobe Stock / yorgen67

Spielerberater feiern vor dem EuGH einen Teilerfolg gegen FIFA-Regularien für ihren Berufsstand. Doch die Entscheidung bringt wenig Rechtsklarheit – was indes nicht am EuGH liegt, wie Mark-E. Orth erklärt.

Spielervermittlerinnen und -vermittler – auch bekannt als Spielerberaterinnen und -berater – nehmen im modernen Fußball eine wichtige Rolle ein. Sie bringen Sportlerinnen und Sportler und Vereine zusammen und wickeln Transfers ab, woran sie selbst oft gut verdienen. Neben Vertragsverhandlungen beraten sie ihre Klientinnen und Klienten auch zu Themen wie Karriereplanung, Sponsorensuche und Vermögensaufbau.

Mit Wirkung zum Jahr 2023 hat die FIFA für Spielervermittlerinnen und -vermittler ein neues Reglement (FFAR) geschaffen, nachdem sie zuvor schon eine Regelung infolge kartellrechtlicher Streitigkeiten wieder aufgehoben hatte. Damals hatte sich die Europäische Kommission, das Gericht erster Instanz und der EuGH eingeschaltet. Ein einzelner Spielervermittler hatte die FIFA auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nun hat der EuGH auch am neuen Reglement kartellrechtliche Zweifel geäußert (Urteil vom 16.07.2026 – C-209/23). Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem LG Mainz, in dem zwei Spielerberater erreichen wollen, dass diverse Bestimmungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mehr angewendet werden dürfen.

Zwingende Lizenz für Spielerberater

Das neue FIFA-Reglement führte u. a. eine zwingende Lizenz für Spielervermittlerinnen und -vermittler ein, die nun eine zentrale FIFA-Prüfung ablegen müssen, um Spielertransfers vermitteln zu dürfen. Selbst Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen, wenn sie ins Vermittlungsgeschäft einsteigen wollen, eine solche Prüfung ablegen.

Die FIFA sah aber noch eine Vielzahl weiterer Beschränkungen vor: So wurde eine Honorarobergrenze für in Abhängigkeit des Jahressalärs des vermittelten Spielers eingeführt, Spielervermittlerinnen und -vermittler dürfen mit wenigen Ausnahmen nur noch eine Partei eines Transfers vertreten, Informationen bezüglich des Transfers müssen sie offenlegen und auch ein bestimmtes Clearinghouse bei der Abwicklung verwenden.

In verschiedenen europäischen und anderen Ländern gingen Spielervermittlerinnen und -vermittler gegen die FFAR vor – vor allem mit kartellrechtlichen Mitteln. Den größten Erfolg erzielten Spielervermittler bereits 2023 vor dem LG Dortmund, später bestätigt durch das OLG Düsseldorf. Daraufhin musste die FIFA und auch der DFB große Teile der Regelungen, wie etwa die Honorarbegrenzung, vorübergehend aussetzen. Auch ein Ordnungsgeld verhängten die Gerichte. Weltweit wurde auf diese Entscheidung des LG Dortmund verwiesen, so etwa von einem Gericht in Brasilien. Der in Kartellrechtskreisen bekannte Vorsitzende Richter nahm dabei auch die später ergangene Entscheidung des EuGH in Sachen Super League vorweg, die inzwischen der Maßstab für die Anwendung des Kartellrechts im Sport ist. Eine Hauptsache ist in Dortmund bisher nicht anhängig gemacht worden, was sich aber nach dieser EuGH-Entscheidung nun ändern könnte.

EuGH hat über DFB-Regeln bereits entschieden

In der Zwischenzeit hatte sich auch der BGH mit ähnlichen Beschränkungen für Spielervermittlerinnen und -vermittler beschäftigt, die aber noch vom DFB und nicht von der FIFA erlassen worden waren. In der mündlichen Verhandlung ließ der Vorsitzende des zuständigen Senats wenig Zweifel daran, dass eine Vielzahl der DFB-Regelungen mit europäischem Kartellrecht nicht vereinbar sei.

Überraschenderweise bat der BGH dennoch erst den EuGH um eine Klärung einer vorgelagerten dogmatischen Frage, die der Luxemburger Gerichtshof in der vergangenen Woche mit deutlichem Hinweis auf seine bisher schon klare Rechtsprechung beantwortete.

EuGH konnte gar keine Klarheit schaffen

Wer sich nun von der heute ergangenen Entscheidung des EuGH Rechtsklarheit im Hinblick auf die FFAR erhofft hat, der wird mit Ausnahme von zwei Regelungen enttäuscht sein. Allerdings trägt die Hauptschuld an der mangelnden Rechtsklarheit das vorlegende LG Mainz: Dieses hatte bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung dem EuGH vorgelegt – ein Umstand, der besonders verwundert, weil das LG zuvor eine einstweilige Verfügung mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt hatte.

Da der EuGH aber im Vorabentscheidungsverfahren keine Möglichkeit hat, selbständig Beweise zu erheben, ist er auf den vom vorlegenden Gericht festgestellten Sachverhalt angewiesen. Da das LG Mainz aber bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung vorlegte, gab es schlichtweg keinen festgestellten Sachverhalt.

Gegen das FFAR sind vor allem kartellrechtliche Einwände vorgebracht worden. Nach der bisher schon klaren EuGH-Rechtsprechung können Sportverbände wie auch andere Unternehmensvereinigungen Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen, wenn sie für die Verfolgung eines kartellrechtsneutralen Zwecks, der dem Gemeinwohl dient, geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig sind. Eine solche Rechtfertigung kommt aber nicht in Frage, wenn die Reglungen für den Wettbewerb so schädlich sind, dass von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung gesprochen werden kann.

Eine solche Einschätzung, ob die Regelungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen sind, konnte der EuGH auf der dünnen Sachverhaltsbasis kaum vornehmen. Dieses Problem zeigte sich schon bei der Stellungnahme der Kommission in diesem Verfahren, die unverschuldeterweise im Trüben stochern musste. Das Ganze glich der Suche nach einem Grenzverlauf ohne vorhandene Karte – zumal der EuGH nach seiner eigenen Entscheidungspraxis eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nur feststellen darf, wenn er zuvor den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (wenn auch nur kurz) geprüft hat. Aber genau an diesem Zusammenhang fehlte es schon praktisch. Das vorlegende Gericht hatte auch keinen Markt abgegrenzt, was üblicherweise im Kartellrecht sehr hilfreich für die weitere Beurteilung ist.

LG Mainz hat wenig gewonnen

Dennoch hat der EuGH für zwei Regelungen des FFAR festgestellt, dass sie eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen, nämlich für das Verbot des Spielervermittlers, seine vollständige Provision zu verlangen, wenn die Spielervergütung noch nicht fällig ist, und das Verbot, mit einem Spieler vor Ablauf von zwei Monaten vor Ende eines exklusiven Spielervermittlervertrags Kontakt anzubahnen.

Die FFAR sieht auch vor, dass der Spielervermittler grundsätzlich nur eine Partei des Transfers vertreten kann. Der EuGH hält das nur im Falle einer hohen Marktkonzentration für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Da kann ihm leicht geholfen werden, da – jedenfalls aus Sicht des markterfahrenen Autors – der weltweite Markt für Topspieler sich auf ein paar wenige Spielervermittler beschränkt und diese Konzentration in Zukunft sogar noch stärker werden dürfte.

Bei den Regelungen zu den Honorarbeschränkungen hält sich der EuGH überraschend zurück und zitiert auch eigene Rechtsprechung nicht. Dort, wo es etwa um zeitlich beschränkte Wettbewerbsbeschränkungen geht, hat er bereits klargestellt, dass die zeitliche Beschränkung einer Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht entgegensteht.

Das LG Mainz darf nun in aufwendiger Detailarbeit selber herausfinden, wie es sich mit den übrigen FFAR-Regelungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang darstellt und ob diese möglicherweise durch legitime Gemeinwohlziele gerechtfertigt sind. Der EuGH hat diesen Nebel nur an zwei Punkten beseitigt, sonst herrscht weiter Rechtsunklarheit. Allerdings kann die FIFA diese Rechtsunklarheit aufgrund der Entscheidung des LG Dortmund aus 2023 bisher nicht zu ihren Gunsten nutzen.

Vorlagen an den EuGH noch vor erster mündlicher Verhandlung in der ersten Instanz sind ganz offensichtlich wenig sinnvoll, kosten aber sehr viel Zeit für die Klägerinnen und Kläger. Im Hinblick auf die FFAR war das kein Finale, sondern allerhöchstens ein Gruppenspiel.