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Focus-Testsiegel "TOP-Mediziner"

BGH hat starke Zweifel an Ärztesiegeln

Gemaltes goldenes Siegel auf weißem Hintergrund
Dafür zahlen Experten gern: "Top-Mediziner" oder "Top-Anwältin"-Siegel Technology / Adobe Stock

Fach-Rankings sind seit jeher umstritten. Was, wenn man für die Werbung zahlen muss? Der BGH stellt nun strenge Anforderungen an die Focus-"Top-Mediziner"-Siegel. Die seien gesundheitsbezogen und eine geschäftliche Handlung. Was heißt das für "Top-Anwälte"?

Top-Mediziner, Top-Anwältin, wer schreibt sich das nicht gern in seine Mail-Signatur? Viele Berufsträgerinnen und Berufsträger zahlen dafür sogar seit Jahren Geld, und das gar nicht mal so wenig. Vor dem I. Zivilsenat des BGH ging es am Freitag um die seit vielen Jahren umstrittenen Ärztesiegel der Zeitschrift Focus. Die Wettbewerbszentrale klagt gegen den dahinter stehenden Burda Verlag, nun bis nach Karlsruhe.

Jedes Jahr erscheint in der Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT" die sogenannte "Ärzteliste". Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021", um die es in dem Verfahren geht, enthalten Aufstellungen von Medizinerinnen und Medizinern nach Fachbereichen. Neben der Fachrichtung, dem Behandlungsspektrum und Publikationen als Krtiterien enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen", die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung".

Gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten des Focus an sich haben die Wettbewerbshüter aber nichts einzuwenden. Ihnen geht es um das Siegel, das der Verlag den in der Liste aufgeführten Ärztinnen und Ärzten verleiht und das diese als "FOCUS Top Mediziner" ausweist. Außerdem gibt es für bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen noch ein Siegel mit dem Titel "FOCUS Empfehlung". Die Ärztinnen und Ärzte können diese Siegel nutzen, um damit für sich zu werben, müssen dafür aber zahlen, in den Jahren 2020 und 2021, um die es in Karlsruhe geht, rund 2.000 Euro pro Jahr. 

Genau dieses Anbieten und Zurverfügungstellen der Siegel hält die Wettbewerbszentrale für unlauter. Sie meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Während sie vor dem LG München I Recht bekam, sah das OLG München das lockerer. Offenbar zu locker, wie nun der BGH klarstellt, der das Verfahren mit strengen Vorgaben zurück nach München verweist.

Richtig, eindeutig, klar: Hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung

Der I. Zivilsenat hat entschieden, dass an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung von Testsiegeln für Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteil vom 30.06.2026 - I ZR 130/25). Die sehen die unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen Richter und Richterinnen des Senats bei den Focus-Siegeln nicht gewahrt. Dabei stellen sie nicht erst auf die kostenpflichtige Nutzung zu Werbezwecken ab.

Vielmehr nimmt der BGH ausdrücklich sowohl das Testverfahren als auch die Gestaltung der Testlogos "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" in den Blick. Beides unterliege besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Denn es handele sich um Werbemaßnahmen mit Gesundheitsbezug. Für deren Prüfung daraufhin, ob eine Irreführung vorliegt, gelten die besonders strengen Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung: Besonders richtig, besonders eindeutig, besonders klar müsse Werbung sein, wenn um das hohe Schutzgut der Gesundheit geht. Denn Werbemaßnahmen zur Gesundheit seien erfahrungsgemäß besonders wirksam. 

Der Anwendung dieses strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stünden weder die Meinungsäußerungsfreiheit noch die Presse- oder Medienfreiheit entgegen, betont der Senat, der sich damit auf bisherige Rechtsprechung zu Rankings und Berufsträgerlisten beziehen dürfte. In der Rechtsbranche ist vor allem das Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2002 bekannt, mit dem die Verfassungsrichterinnen und -richter die Anwaltsrankings im Juve-Handbuch für zulässig erklärten. Die auf Interviews beruhenden Ranglisten im Schwerpunkt bewertete Karlsruhe als Meinungsäußerungen, die nur eingeschränkt werden dürften, wenn sie den Wettbewerb sittenwidrig gefährden würden (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 1 BvR 580/02).

BGH zweifelt an Testverfahren und Logogestaltung 

Das OLG München muss nun erneut prüfen. Und zwar laut dem BGH zunächst, ob das Focus-Testverfahren diesen strengen Anforderungen der gesundheitsbezogenen Werbung genügt. Der Senat kritisiert zum Beispiel, dass schon in die Liste der "TOP-Mediziner" aufgenommen wurde, wer im Jahr zuvor als solcher ausgezeichnet worden war. Auch die Maßstäbe, nach denen der Focus Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Medizinerinnen und Mediziner vergab, aus denen dann auf der nächsten Stufe 30.000 Ärzte und Ärztinnen ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden, wird das OLG sich näher ansehen müssen. Immerhin habe das Berufungsgericht nicht einmal berücksichtigt, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte, moniert der Senat. 

Zudem könnte, so der BGH, die Gestaltung der Testlogos irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG sein, weil diese womöglich eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchten. Am UWG misst der BGH die Bereitstellung der Siegel an die Ärztinnen und Ärzte, weil diese eine geschäftliche Handlung sei. Hier unterscheidet der Senat: Die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Focus-Heften sei keine geschäftliche Handlung, sondern eine notwendige Begleiterscheinung des Pressehandelns, das von der Pressefreiheit geschützt wird. Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärztinnen und Ärzte aber handele Burda geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten der werbenden Mediziner als auch, um den eigenen Absatz zu fördern. Die journalistisch-redaktionelle Vorleistung in Form der Erstellung der Ärzte-Listen trete gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.

Die Gestaltung der Siegel kritisiert der BGH, weil nicht erkennbar sei, wie wenig aussagekräftig sie seien. Auch dazu greift der Senat zurück auf die Grundlage der Erhebungen: Diese basierten auf Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünften der Ärztinnen über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthielten aber eine völlig allgemeine Qualitätsauszeichnung des Arztes und ließen nicht erkennen, was die Kriterien für das Testurteil waren und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Auch diese Fragen der Irreführung muss das OLG nun neu beleuchten.

Und was wird aus den "TOP-Anwälten"? 

Müssen nun auch die zahlreichen Anwältinnen und Anwälte um ihre Auszeichnungen fürchten, die relativ viel Geld zahlen, um mit den TOP-Siegeln von Focus oder auch den "Anwalt des Jahres"-Auszeichnungen des Handelsblatts zu werben, die jedenfalls in punkto Geschäftsmodell strukturell vergleichbar sein dürften? Nach Einschätzung des Berufsrechtlers Martin W. Huff hat das Urteil nicht nur Auswirkungen auf die Ärztesiegel von Focus, sondern auch auf weitere Siegel zum Beispiel für Rechtsanwälte und Steuerberaterinnen. 

"Der BGH stellt nicht nur auf den Gesundheitsbezug ab", sagte der Rechtsanwalt gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT. "Vielmehr sieht er auch ein Problem darin, dass die von Focus vergebenen Testlogos nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage sie vergeben worden sind. Dies ist nicht nur bei Ärzten, sondern bei allen Berufsgruppen, bei denen Focus Siegel verleiht, der Fall. Damit besteht, so der BGH, die Gefahr, dass ganz allgemein gegen das Irreführungsverbot des UWG verstoßen wird."  Der BGH stelle nämlich entscheidend auf die Aussage des für viel Geld lizenzierten wenig aussagekräftigen Logos ab, deren Verkauf nicht von der Pressefreiheit gedeckt ist. 

"Sollte das OLG München der Klage der Wettbewerbszentrale stattgeben, so wäre dies meines Erachtens das Ende des Geschäftsmodells von Focus", meint der Berufsrechtler, der solche Siegel auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach eigenen Angaben insgesamt kritisch sieht. "Denn wenn im Logo selber die Maßstäbe der Verleihung angegeben werden müssen, ist die Strahlkraft solcher Siegel nicht mehr gegeben“. In einem Gastbeitrag für beck-aktuell.HEUTE IM RECHT anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BGH schrieb Huff, aus der Branche sei zu hören, für den Burda Verlag lohne sich die Herausgabe der jeweiligen Liste nur, wenn nach der Veröffentlichung auch die Lizenzeinnahmen fließen. Ohne diese Einnahmen rechneten sich die Hefte wohl nicht.

Listen und Siegel: Nun alles eine geschäftliche Handlung?

Der Burda-Verlag erklärte nach der Entscheidung, er sei von der "hochwertigen Methodik der Ärztelisten überzeugt" und werde das auch im fortlaufenden Verfahren weiter darlegen. Die Methodik erfasse Dimensionen wie medizinische Erfahrung und Reputation sowie patientenorientierte Faktoren und sei jederzeit online oder in der Print-Ausgabe von Focus Gesundheit nachvollziehbar, heißt es in einer Mitteilung. Die Ärztelisten selbst seien nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, betonte der Verlag, sondern nur die beiden konkreten Siegel.

Diese Einschätzung in eigener Sache dürfte sich angesichts der recht grundsätzlichen Zweifel, die der Wettbewerbssenat sowohl am Testverfahren, also dem Zustandekommen der Ärztelisten selbst, als auch an der Gestaltung der Siegel und dem offenkundigen Zusammenhang zwischen beidem äußert, kaum halten lassen.

Wettbewerbsrechtler diskutierten die Entscheidung aus Karlsruhe bei LinkedIN schon am Donnerstag rege. IP-Anwalt Oliver Löffel aus Düsseldorf plädierte für eine Gesamtschau aller Umstände: Wenn die gesamte Tätigkeit der Förderung des Absatzes eigener entgeltlicher Leistungen dient, hält er das Gesamtkonstrukt für eine geschäftliche Handlung, die sich am UWG messen lassen müsse. Rechtsanwalt Christoph Palzer, ebenfalls spezialisiert auf den Grünen Bereich, will danach differenzieren, ob für das redaktionelle Produkt selbst gezahlt wird oder für eine zusätzliche Leistung, die dem Gelisteten eine eigenständige oder gesteigerte werbliche Nutzung des Rankings ermöglicht. Das OLG München jedenfalls hat nun einiges zum Nachdenken.