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Streit um Focus-Ärztesiegel

Das Ende der "Top-Anwälte"?

Illustration eines Mannes im Anzug, der den Daumen hochreckt
Wird es bald auch für die "Top-Anwälte" eng? © Adobe Stock / MD Tamiz

Der BGH verhandelt am Donnerstag über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die bekannten Focus-Ärzte-Siegel. Es geht um Objektivität, redaktionelle Unabhängigkeit und auch um Geld. Warum die Entscheidung aus Karlsruhe auch für Deutschlands Anwälte bedeutsam werden könnte, erklärt Martin W. Huff.

Seit über drei Jahren streiten die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Burda-Verlag über die Frage, ob die in dem Sonderheft der Zeitschrift "Focus Gesundheit" einmal jährlich veröffentlichte Ärzteliste und die hierfür vergebenen Siegel "Top-Mediziner" und "Focus Empfehlung" wettbewerbswidrig sind oder nicht. Das LG München I hatte der Klage auf Unterlassung stattgegeben, das OLG München sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Der BGH (I ZR 130/25) hat die Revision zugelassen und verhandelt am Donnerstag mündlich. 

Der Burda Verlag Data Publishing GmbH in München verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "Focus Gesundheit", die einmal jährlich ihre "Ärzteliste" veröffentlicht. Die angegriffenen "Ärztelisten“ 2020 und 2021 – die späteren Pendants erschienen weiterhin regelmäßig – bestehen aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Ärztinnen und Ärzten. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behandlungsspektrum" und "Publikationen" enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung". 

"TOP" Ärzte und Anwälte

Ähnliche Listen veröffentlicht der Focus auch für andere Berufe und Arbeitgeber, etwa für Rechtsanwälte und Steuerberaterinnen, wie sich aus dem Internetauftritt des Verlags "Focus-Business für Unternehmen – Unser Siegel für Ihr Unternehmen" ergibt. 

An die in den Ärztelisten aufgeführten Medizinerinnen und Mediziner verleiht der Focus ein Siegel, das diese als "TOP Mediziner" ausweist. Darüber hinaus zeichnet das Magazin bestimmte Fachärztinnen und -ärzte mit einem Siegel als "Focus Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. Die Lizenzgebühren dafür belaufen sich auf mehrere Tausend Euro, 2020 noch rund 2.000 Euro, liegen jetzt aber wohl deutlich höher. Für die Rechtsbranche wird das ähnlich praktiziert.

Diese Siegel werden in allen Branchen gerne im Internetauftritt, aber auch in Mailsignaturen vielfach verwendet und erwecken bei Verbraucherinnen und Verbrauchern durchaus den Eindruck einer besonders geprüften Tätigkeit. 

Die Wettbewerbszentrale klagt indes gar nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegeln lägen keine sachgerechten Kriterien zugrunde. Die Wettbewerbshüterinnen und -hüter verlangen daher vom Verlag, dies für die Zukunft zu unterlassen. 

Vorinstanzen uneins

Das LG München I (Urteil vom 13.02.2023 – 4 HKO 14545/21) hatte der Klage zunächst stattgegeben, weil die verwendeten Siegel den Eindruck erweckten, dass sie aufgrund einer objektiven und neutralen Prüfung vergeben worden wären. Das OLG München (Urteil vom 22.05.2025 – 29 U 867/23) entschied jedoch genau gegenteilig: Die Verwendung der Siegel sei weder eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG noch ein nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässiger Werbevergleich. Das hierzu vorgelagerte Zurverfügungstellen und Anbieten dieser Siegel durch den Verlag könne daher auch nicht zu einer unlauteren Irreführung beitragen.  

Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass die Bewertung von Ärztinnen und Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt sei, argumentierte der Münchener OLG-Senat. Man verstehe daher die Siegel als Werbung mit aktuellen Testergebnissen und nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel. Durch die Ausgestaltung der Siegel mit dem hervorgehobenen Logo des Focus sei zudem erkennbar, dass die Vergabe nicht durch ein anerkanntes Prüfinstitut vorgenommen worden sei, das typischerweise Prüfzeichen und Gütesiegel erteile, sondern durch ein Medienunternehmen, das auch Empfehlungslisten für andere Berufsgruppen wie Rechtsanwältinnen, Steuerberater, Arbeitgeber und Immobilienmaklerinnen herausgebe. 

Die Festlegung der Prüfkriterien falle in den von Art. 5 GG geschützten Kernbereich der journalistischen Recherche, so das OLG. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Redaktion keine objektiven Kriterien bemüht habe, und es fehle auch nicht an der notwendigen Nachprüfbarkeit der zugrunde liegenden Kriterien. Auch unter Berücksichtigung des hohen Interesses der Verbraucherinnen und Verbraucher an der eigenen Gesundheit genügten die Siegel den Anforderungen an eine zulässige Werbung mit Testergebnissen.  

Wie objektiv ist die Focus-Bewertung?

Da das OLG München die Revision nicht zugelassen hatte, weil es in dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung sah, legte die Wettbewerbszentrale Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und hatte damit Erfolg.

Die Wettbewerbszentrale meint, das Urteil des OLG München weiche von der bisherigen Rechtsprechung zur Ärztewerbung ab, insbesondere von einer Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2012, in dem das Gericht Bedenken gegen eine ähnliche Werbung bei "Spitzenmedizinern" geäußert und zur Unterlassung verurteilt hatte. 

Außerdem sei die Auffassung des OLG, dass Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen würden, dass das Focus-Siegel keine objektive Bewertung darstelle, unzutreffend. Es sei auch nicht klar, wie genau die Ärztinnen und Ärzte ausgewählt und bewertet würden. Die Wettbewerbszentrale verweist auch darauf, dass der BGH bei einer Gesundheitswerbung sehr hohe Anforderungen an den Ausschluss einer möglichen Irreführungsgefahr stelle.

Anwälte würden gegen Berufsrecht verstoßen

Man darf gespannt sein, wie sich der BGH in dieser Auseinandersetzung positioniert. Denn für den Burda-Verlag lohnt sich, wie aus der Branche zu hören ist, die Herausgabe der jeweiligen Liste nur, wenn nach der Veröffentlichung die Lizenzeinnahmen fließen. Ohne diese Einnahmen rechnen sich die Hefte wohl nicht. 

Zwar hatte das BVerfG (Beschluss vom 07.11.2002 – 1 BvR 580/02) einst keine Bedenken gegen die redaktionelle Veröffentlichung der Anwalts-Rankings des Branchenmagazins Juve geäußert, aber der Fall scheint hier doch anders zu liegen, auch weil die redaktionellen Konzepte und die Auswahl sehr unterschiedlich sind. 

Gibt der BGH der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale aber statt, dann dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit den Siegeln auch aus berufsrechtlicher Sicht nicht mehr werben und diese nicht mehr verwenden. Denn damit würden sie gegen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA verstoßen und unlauter werben. Daher sehen auch viele Kanzleien, die bisher gerne die Lizenz für die Siegel erworben und diese verwendet haben, am Donnerstag sehr aufmerksam nach Karlsruhe.