Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Falsche Facharzttitel

"Dr. Rick" und "Dr. Nick" haften für ihren Chatbot

Zwei junge Männer stehen, beide in cremeweißen Anzügen, vor einem glänzenden Schild mit der Aufschrift "Aesthetify".
Das sind sie: Dr. Rick und Dr. Nick © picture alliance/dpa | Federico Gambarini

Ein KI-Chatbot versprach auf der Website der Schönheitsklinik Aesthetify nichtexistierende Facharzttitel. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass das Unternehmen dafür haftet – selbst wenn es den Bot mit korrekten Daten gefüttert haben sollte.

Die beiden Beauty-Mediziner "Dr. Rick" und "Dr. Nick"  – bürgerlich Henrik Heüveldop und Dominik Bettray – haben sich über das Internet als Medizin-Influencer und durch TV-Formate eine beachtliche Reichweite aufgebaut und sind bundesweit bekannt. In Recklinghausen betreiben sie mit der Aesthetify GmbH eine Praxis für ästhetische Medizin. Doch die beiden zuweilen schrill auftretenden Ärzte geraten auch immer wieder in Konflikt mit der Verbraucherzentrale, der nicht selten vor Gericht endet. Nun ging es um einen KI-Chatbot, den sie auf ihrer Website einsetzten. Für dessen Falschaussagen haftet die Praxis, entschied nun das OLG Hamm (Urteil vom 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25).

Auf ihrer Website konnten Patientinnen und Patienten über einen Chatbot Termine buchen und Fragen in Echtzeit stellen. Auf entsprechende Nachfragen bezeichnete der Bot die beiden Geschäftsführer Heüveldop und Bettray unter anderem als "Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie" und "Fachärzte für ästhetische Medizin". Beide Titel führen die Ärzte nicht – eine Facharztausbildung für "ästhetische Medizin" existiert in der deutschen Weiterbildungsordnung auch gar nicht. 

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die GmbH ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das Unternehmen deaktivierte daraufhin zwar den Chatbot, unterschrieb die Erklärung aber nicht.

Chatbot ist kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes 

Der Senat wertete die Chatbot-Antwort als unzulässige geschäftliche Handlungen der GmbH nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Das Unternehmen hatte eingewandt, die fehlerhaften Antworten seien ihm nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar. Dem folgte das Gericht nicht. Selbst wenn die GmbH den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen habe programmieren lassen, trage sie für die Falschangaben die Verantwortung, befand der 4. Zivilsenat. Der Chatbot sei kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes, weshalb ein Rückgriff auf die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht ausscheide. 

Weil der Fall neue Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-generierten Falschangaben aufwerfe, hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.