Ergonomie-Gütesiegel verspricht nicht mehr, als es hält

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Ergonomie-Gütesiegel verspricht nicht mehr, als es hält. beck-aktuell, 29.04.2026 (abgerufen am: 30.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197236)
Ein Ergonomie-Gütesiegel ist kein Wettbewerbsverstoß, solange das Prüfverfahren transparent ist. Das OLG Köln stellt klar: Ergonomie verspreche eine gewisse Optimierung des Produkts, aber noch keine orthopädischen Wunder.
Die Werbung mit einem Ergonomie-Gütesiegel ist nicht schon deshalb irreführend, weil nicht auf allgemeine Mindestvorgaben und Standards verwiesen wird. Im Gegensatz zur Orthopädie treffe die Ergonomie lediglich Aussagen zur Optimierung des Produkts für die menschliche Umgebung, nicht für eine medizinisch-anatomische Anpassung. Vor diesem Hintergrund hielt das OLG Köln eine Kopfkissenwerbung mit dem Slogan: "Endlich erholsam durchschlafen" bzw. "Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten" nicht für unlauter (Urteil vom 17.04.2026 – 6 U 99/25).
Ein Hersteller für Bettwaren klagte gegen einen Konkurrenten wegen einer vermeintlich irreführenden Werbung für ein Kopfkissen. Unter anderem bezog er sich dabei auf ein Gütesiegel des Instituts für Gesundheit und Ergonomie (IGR), laut dem das Kissen als "Ergonomisches Produkt" zertifiziert worden war. Mit seiner Unterlassungsklage machte er geltend, dass dieses Siegel allein wesentliche Informationen vorenthalte (§ 5a UWG), da Verbraucher den tatsächlichen Umfang der Zertifizierung nicht nachvollziehen könnten. Sie sei nichtssagend, irreführend und in sich widersprüchlich, zumal die Mindestanforderungen an den Test unklar blieben.
Dass Kunden "endlich erholsam durchschlafen" könnten, suggeriere, dass das Kissen eine allgemein optimale Schlafposition biete. In dem Slogan "Für dich bedeutet das: Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten" sah der klagende Hersteller sogar ein unzulässiges Heilungsversprechen. Das OLG Köln beurteilte die Werbung in einem Berufungsverfahren nun anders und wies die Anträge zurück.
Ergonomisch heißt nicht medizinisch
Der 6. Zivilsenat konnte schon dahingehend nicht folgen, dass die Darstellung und Einbindung des Gütesiegels wesentliche Informationen vorenthalten würde. Klicke man auf der beanstandeten Website auf das Siegel, komme man auf eine Website, die den Zertifizierungsprozess näher erkläre. Dort werde deutlich, dass die ISO-Normen zur Ergonomie einen "weichen" Inhalt hätten, wodurch es schon keine allgemeingültigen Messvorgaben gebe, die etwa mit DIN-Normen vergleichbar wären. Da es eine breite Vielfalt an ergonomischen Produkten gebe, sei der Prüfungsprozess von einer gewissen Individualität geprägt. Das generelle Ziel der Ergonomie – so die Kammer – sei die Optimierung eines Produkts für die Nutzbarkeit in der menschlichen Umgebung, insbesondere auch der Arbeitsumgebung. Damit unterscheide es sich gerade von der Orthopädie, bei der es um spezielle medizinischanatomische [sic] Anpassungen gehe.
Gerade Kopfkissen unterschieden sich in "Größe, Formgebung und Füllung" derart stark, dass es keine allgemeingültigen Kriterien geben dürfte. Deshalb weise das Zertifikat aus, dass der Anpassungsgrad des Produktes an die körperlichen Eigenschaften der Testperson überprüft worden sei. Im Übrigen sei das IGR sogar bereit gewesen, die zugrunde gelegten Mindestanforderungen näher zu erläutern, was seitens des Klägers allerdings nicht geltend gemacht worden sei.
IGR-Zertifikat hat Aussagekraft
Auch ein Angriff des Prüfinstituts selbst führte den klagenden Hersteller nicht weiter. Das IGR sei als unabhängiges Zertifizierungsunternehmen anzusehen, das – soweit ersichtlich – nicht nur von Gewinnerzielungsabsicht angetrieben sei. Auch dass es gegen Entgelt nahezu jedem zahlenden Antragsteller ein Zertifikat ausstelle, sei nicht dargelegt.
Auch Verbrauchern sei klar, dass Ergonomie nicht nach starren, wissenschaftlich vorgegebenen Messkriterien beurteilt werden könne. Dass sich das IGR mit einem Expertenteam aus Orthopädie, Physiotherapie und Biologie mit den Produkten auseinandersetze, werde der Qualitätsaussage "ergonomisch" daher jedenfalls gerecht. Anhand der (wenngleich weichen) ISO-Standards würden praxisnahe Anwendungsfälle getestet, wobei zu 90% die Anpassung auf verschiedene individuelle Bedürfnisse und zu 10% die Handhabung berücksichtigt werde. Das sei weit mehr als eine rein individuelle Einschätzung.
Slogans gehen in Ordnung
Dass in diesem Kontext mit einer Überschrift "Endlich erholsam durchschlafen" geworben werde, sei daher nicht zu beanstanden. Der Slogan suggeriere gerade nicht, dass das Kissen eine allgemein optimale Schlafposition für erholsamen Schlag biete. Im Gesamtkontext werde klar, dass sich das IGR nur mit der Ergonomie beschäftigt habe, woraus unmöglich folgen könne, dass es allen Menschen zu einem erholsamen Schlaf verhelfe. Der Slogan sei insofern erkennbar reklamehaft verwendet worden.
Ähnliches gelte für den Werbespruch "Besser schlafen, erfrischt aufwachen und mit mehr Energie in den Tag starten" in den Artikelinformationen. Entgegen dem Unterlassungsantrag sei darin schon kein unzulässiges Heilungsversprechen nach § 3 Heilmittelwerbegesetz zu sehen, da dieses hier nicht anwendbar sei. Der Claim entstamme dem "üblichen Kanon an Werbeslogans für Bettwaren" und verspreche keine Linderung krankhafter Zustände wie etwa Schlafstörungen. Die Bezugnahme auf eine zertifizierte Ergonomie reiche dafür schon nicht aus.
Auch im Übrigen verstoße der Slogan nicht gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere sei er nicht als gesundheitsbezogene Werbung irreführend nach § 5 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass eine ergonomische Gestaltung für sich genommen noch keine lindernde oder heilende Wirkung auf körperliche Beschwerden haben könne. Höchstens könnte sie gewisse Unannehmlichkeiten und Verletzungen vermeiden, etwa Blasen an den Händen oder Fehlhaltungen beim Sitzen. Der Unterschied zu orthopädischen Produkten sei insofern allgemein bekannt. Von einer versprochenen "Wunderwirkung" im Bezug auf Schlafqualität und Energie könne hier nicht die Rede sein.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Köln
- Beschluss vom 17.04.2026
- 6 U 99/25
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Ergonomie-Gütesiegel verspricht nicht mehr, als es hält. beck-aktuell, 29.04.2026 (abgerufen am: 30.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197236)



